i?8
mg
nennet, und von einer stunde zur andern gehalten wird, so, daß dregerechtigkeit in gantz kurtzer zeit, da die ebbe und flut; mal gesche-hen , muß verwaltet und gehandhabet werden, auch innert solcherreit einem jedweden sein recht wicderfahren. Was die straffen derubelthäter betrifft,so ist das hencken die gemeinste lebens-strafe, wo-mit alle diejenigen, welche entweder des Hoch-oder kleinen verraths,oder sonst einig anderer verwürckten übelthat, die am leben ge-strafft zu werden verdienet, schuldig befunden worden, beleget wer-den ; jedoch geschiehet dieses mit andern umständen, als an andernorten. Der gebrauch der tortur wird,durch die gesetze nicht zuge-lassen. Allein die ungezwungene bekäntniß des gefangenen nebstder endlichen aussage der zeugen, wo alle umstände dieselbigen be-kräfftigen, ist schon vermögend genug, einem übelthater das lebenzunehmen. So ist auch in Engelland keiner der abgedachten Rich-tern oder ^ulliccs ok pcsce befugt, das todes-urthcil über einen men-schen zu fällen, sondern es ist solche gcwalt anderen und zwar we-nigstens 12, jedes mal hierzu absonderlich beendigten Personen ge-geben , welche benebst diesen Richtern und dem sogenanntenoder Ober-Richter dem peinlichen aerichte beywohnen, die vorhinebenfalls beeydigte zeugen , so wohl als die gefangenen völlig an-hören, so dann hierüber von dem eine anwcisung oder unter-richt , was auf solche fälle im Rechten statuirt, und wie solches ge-genwärtig zu appliciren, einnehmen, und endlich entweder so gleichaufder stelle,wann die fach klar, oder aber nach gehaltener berath-schlaguttg,wann einige schwierigkeit vorhanden, das urtheil auf be-fragen des Clerks oder gericht-schreibcrs aussprechen, und solcherzwar lediglich mit cintwedcrnr von diesen Worten, guücy, oder »orxuik?, d. i. schuldig oder unschuldig, als deren ersteres die todes-straf, das andere aber die absolution mit sich bringet; wobey nochdieses sehr merckwürdig, daß diese so lange sie sich der be-rathschlagung wegen im abtritt befinden, von einem oderSergeanten vermachet, und nicht ehender heraus gelassen werden,biß sie der urtheil wegen allesamt übereinstimmen , mitlerwestenaber ohne speiß und tranck,auch ohne feur und licht bleiben müssen.Geschähe es aber,daß währender berathschlagung einer dieser ^ uc>zu sterben käme, so ist der beklagte -pick t-Äo der straff entlassen.Ferner wird auch das rädern nebst andern dergleichen schmcrtzii-chen todes-arten vor unchristlich geachtet, und)cn malesicanten,welche mit ihrein leben die von ihnen begangene übelthaten ge-hustet, wird kein christlich bcgräbniß verweigert, ausgenommen ineinigen besonderen fällen. Die verräther des Vaterlandes werdenauf einer schlciffe nach dem galgen geschleppt!, allda ausgchcncket,darauflebendig wieder herunter geschnitten, das eingewcjde ausdem leibe gerissen , und vor ihren äugen verbrannt, der eörper gc-vicrtheilct, und so dann das Haupt nebst den vier theilen anfgcheii-ckct, oder an dem orte, wo es der König haben will, auf einen pfählacstcckct. Allein mehrentheils wird bey dergleichen excculion derubcllhätcr nicht lebendig wiederum vom galgen herunter geschnit-ten , und wann es eine stands-pcrson ist, so thut ihr der König d,egnade, daß sie an statt des Hängens enthauptet wird. Wer falschemüntze machet, wird nach dem Englischen recht des hochverrathsschuldig geachtet, und ist dessen straft, daß er geschleiffc und endlichaeheneket wird. Dergleichen wiedcrfähret auch solchen, die sich desso genannten kleinen verraths schuldig gemacht, als wenn ein die-ser oder dienerin seinen Herrn oder srau, ein wcib ihren mann, oderein gemeiner geistlicher seinen Prälaten und Bischofs umgebrachthat. Aufmordthatcn, dieberey ober strassenranderey ist siicHen-rici I regierung der galgen gesetzt; allein, wenn ein strassen-raubzugleich eine Mordthat bey sich führet, so wird der maleficant, nach-dem er gehcncket worden und gestorben, wiederum abgenommen,und so dann an eine kette gchängct, damit er jederman zur absehendienen möge, solange, bis der corper entweder gantz verweset, odervon den vögeln gefressen worden. Das lebendige'verbrennen istanlctzo eine solche strafe, womit allein die heren und solche wciber,Liedes Hoch-oder kleinen verraths schuldig befunden worden, be-leget werden; für diejenigen aber, welche vor dem ordentlichenrichter-stuhtzvon dem was sie verbrochen haben, nicht rede und ant-wort geben, und also nicht anzeigen wollen, ob sie dessen schuldigseyn oder nicht, ist eine gantz besondere strafe. Denn in solchem fallwird der Übelthäter wegen seiner Hartnäckigkeit wieder zurück insgefängniß geführet, und allda gantz nackend an einem niedrigenfinstern ort mit dem rücken auf die erde geleget, seine arme unddeine aber mit stricken gebunden, und nach den vier ecken des ortsausgestrecket. Darauf leget man auf seinen leib eine zimlicheschwäre last von eisen und stein,welche er unmöglich lange ertragenkan; folgenden tags giebt man ihm ; bissen gcrstcn-brod ohne trin-ckemund den dritten tag bringet man waffersso viel,als er auf drey-mal trinckcn kan, und zwar ohne brod; worinit er so lange gespei-set und geträncket wird, bis er stirbct. Diese todes-art wird genen-net Pressing ro ct-Llii. das zu tobe drücken; wodurch ein Übelthätersein vermögen auf seine kinder salviret, und sein geschlecht nicht un-ehrlich machet. Vor das verbrechen des hoch-vcrrarhs aber ist die-ses noch nicht strafe genug; denn ob schon in solchem falle der ver-räther nicht rede und antwort geben will, so wird doch das urtheilan ihm vollzogen,nicht änderst, als ob er überwiesen wäre, und seinhaab und gut confisciret. Die übrigen strafen, welche nicht aufdas leben g'chen, sind folgende: das pranger-stehen, womit diejeni-gen gestrassct werden, welche andere betrogen, falsche briefc ge-macht , chrcn-ruhrige schrifften ausgestreut, einen meyncid began-gen , Gott gelästert, oder andere dergleichen grobe verbrechen ver-übet haben; der stock, so vor die land-strcichcr gehöret, welche vonihrem thun keine rede und antwort geben können; der so genanntecucicmZlkooi oder bade-stuhl, so eine strafe für die zänckischen wei-der ist; und endlich die geld-sirafen, verfallung der güter, und ewi-
eng
ges gefängniß, so in einigen besondern fällen im brauch sind. Wstatt des staup-besens ist von neustcher zeit an dre so genannteporE°n sehr offt gebraucht worden, da man emcn gefangenen cwfein jähr lang oder auch für eme längere zeck zu einem sklavischenleben verdammet, und nach West-Jndren geschickt hat. Wenn vorzecken ein geistlicher von einem weltlichen Richter wegen eines Ver-brechens, so den tod verwurcket, zum tobe verurtheilet wurde, HMer die freyheit, das recht der clerisiy zu bitten, um seinem ordentli-chen Prälaten überliefert zu werden, damit er sich vor selbigemverantworten , und die ihm schuld gegebene Mißhandlung von sichablehnen möchte. Nach der zeit aber sind auch weltliche lcute die-ser erlaubniß in verschiedenen fällen theilhafftigworden, als z. e. infachen eines todtschlags oder diebstahls, da etwan ochsen, schaffgeld, und andere dinge gestohlen worden, dem eigenthums-heanaber keine gewaltthatigkeil darüber geschehen ist. Wenn demnachsolcher gestalt der maleficant seiner geistlichkeit überantwortet wor-den , und er nur einen vers aus einem Psalter mit alten Englischen buchstaben lesen kan, so geschicht ihm nichts mehr, als nur, daß erin gegenwart der Richter mit einem glüenden eisen, worauf derbuchstabe V oder N stehet, deren jener so viel als thief, ein dich,dieser aber mrn.si-ugkr-r, ein morder, bedeuteten die Hand ge-brannt wird. Die kwchen-gerichte betreffende, so ist das erste unlersolchen die ccmvocLüon oder allgemeine versammlnng der clerifty,welche zu gleicher zeit an unterschiedenen orten sich zu versammlenpfleget, nemlich die unter das Ertz-Bcßthum Canterbury gehörigegeistlichkeit in Westmünster in Henriei VII capelle, und die cleri-sey,die uuter Yorck gehöret, in der stadt gleiches namens, und zwargeschehen solche Versammlungen von beyden feiten zu derzeit, dazugleich ein Parlament gehalten wird. In jeglicher provintz wirdsolche convocälio,, nach art des Parlaments in 2 Häuser, nemlich indas ober-und untcr-hauß, eingetheilet. Das ober-hauß in der M-vintz von Canterbury, so die gröste unter beyden ist, bestehet aus»Bischöffen, unter welchen der Ertz-Bischoffist < zuunccr-bauß gehören alle vecsiii, ^-cKicNLconi. ein depulMtt vvujeglichem Dom-capitel, und 2 Personen an statt der gantzcn clerisiyaus jeglicher diöces, derer in allem iSüsind. Jedwedes Haus er-wählt sich einen procursrorem. Darauf fangen sie an von den kir-chen-iind religions-sachen zu disputiren,welche in des Königs wm-millwii benennet worden , und wenn man selbige zu erst in demober-hausi vorgetragen, so werden sie alsdann dem unter-hnnsiconmnmicirct. Solcher gestalt werden in beyden provintzcn einer-ley fachen beschlossen. Die regeln, wornach sich hierbei, die Engcl-ländischc kirchc richtet , sind erstlich die aus den allgemeinen L-m.ciiüs gemachte canones, und so dann auch diejenigen ilecce^lllchconckiiurion« 8 , welche zwar noch vor der rcligions-ändcrung ge-macht worden, aber doch den land-gcsctzen und der Königlichen Ho-heit nicht zuwider Immen, desgleichen auchdie in den letztem zeilenaufgesetzte csno.-,«. als;. e. diejenigen, welche im ersten iahrc derregierung des Königs Jacobi I gemacht, und durch dessen aulorl-tät bcstättiget worden, und letzlich nebst unterschiedlichen von un-dcncklichcn zecken her gebrachten gewohnheiten, auch einige üE,so das Parlament von kirchen-jachen aufgereizet hat. Wenn aberalle diese dinge nicht zureichen wollen,so findet das bürgerliche rechtstatt. Dieses gehöret zu der kirchen-macht, vermitteln Lerer ße ge-sitze geben kan. Zu der vollstreckungs-macht aber sind verschicktegeistliche geeichte geordnet; alsz. c. in? coun c»>m
ot suäicnce , tiic prerogrrive courr, rbe courr ok cleleAMcs, liic com!okpeculiLrs, öcc. Ali die coucc oN Srciicr Iverdkll alle apprllsrioiW
in kirchen-sachen, die in die provintz von Canterbury gehören, ge-richtet. Der Richter dieses geistlichen gerichts wird gmcnnel
Ocän of clle arcliez.oder ckc oiNcial Ät" ckc courc ok Lrclicr. Des-selben amt ist auch eine sonderbare juribll-ciion über i z kirch-Wcin Londen mit einverleibet, welche ein ciccanm gencnnct wecken,von des Bischoffs zu Londen jurisä»ck>on ausgenommen sind, unddem Ertz- Bischoff von Canterbury zugehorcn. Dieser Richterfitzet gantz allein ohne benfitzcr, und verhört und entscheidet wie st-ehen ohne geschworne. Der Lulllence-cou-c hat mit dem vorige»gerechte gleiche geweckt, ist aber nicht so alt, wie daffcldige. DerRichter in diesem geistlichen genetzte wird sucHwr geneimet. Indem so gcnanicken p-ei-ogLrivc-courc werden alle tcstamentc Mdergleichen imtcrsuchct, und wenn sich darüber ein smsttt-hebel, wird die sichein dicsim genetzte von dem gehörigen Richtetentschieden. Der so genannte courc ot' lleicZsics bestehet uns c«m-miitLni;, die voll dein Könige wegen einer an ihn geschchelicnpcU»r>oii in dem cantzlcy-gcricht verordnet find, welches iiichligcnbesondern fällen zugegeben wird. Der courc okpccuiisrr ist inge-wissen-kirch-fpiclen, welche innerhalb ihren graiitzen über die Un-tersuchung der tcslamente rc. die jurisclieckon haben, und dengmch-tcii der Bischöffen nicht untcrworffcu find; denn aussecbm jcnt-desigten geistlichen gerichten, welchczmn dienst dergantzenprovichgeordnet sind, hat noch ein jedweder Bischoffsein absonderlich ge-richts-anck, zu entscheivung der in sein diöces achörigen sachcnMl-sin Richter Cantzler gencnnct wird. So hat auch ein jeglicher-erclii-ciUconus siin besblidcr gerichte und jurlr-liü-on, Ivorilliic»geringe streckigkccken , die sich innerhalb siiiier wffecckwn emMflausgeführet und entschieden werden. Nicht weniger haben a«die 0ec»ni und Capitel von jeglicher dom-nnd collegiat-kirchtMbesondere gerichte, worinnen über die in ihren kirchcn vorlaMMfachen erkannt und geurtheilet wird. Die strafen,welchen dieM-lichc in einigen fällen unterworffcn, sind; 1) wenn ein geistlichcrauf eine zeitiang sein amt nicht verrichten darff; 2) wenn er Meine Zeitlang der cmkünffte siines amts beraubet wird;ein kirchen-biener um eines ärgerlichen Verbrechens willen gElich und auf immerdar seiner r>r«b,näe heraubet wird; u»d^
endi'K