Oorbericht.
chen, Geisel, oder wehrhafte Plätze zrrr Bürg-schaft und Sicherheit zu geben und einzurau- !wen, des andern Hoheit und Majestät zu >vener-iren und in Ehren zu haben, keine fe- 'stell Plätze auf den Gränzen zu haben rc. !
2. Mit Verminderung seiner Souveraine-tät; Als wann er z. Ex. sich mit niemand an-dern, weiter verbinden und verpflichten, nochmit jemand Krieg anfangen darf, ohne Gunst,Wissen und Willen des andern re.
Oft geschiehet, daß ein Fürst oder eine Stadtmehr als einen Bundsgenossen hat. Daentstehet alsdann die Frage, wann diese miteinander in Krieg gerahten, und beyderseitsihre Bundsgenossen zu Hülfe anfmahnen, wel-chem dieser Fürst, oder diese Stadt zuziehensolle?
Antw. Entweder kau man leicht und klarsehen, welcher die gerechteSache aufseinerSei-te hat, oder dieses ist zweifelhaft.
Im crstei, Fall, ist man schuldig, der ge-rechten Sache beyzustehen, ohne Ansehung derBulldsgenossen, ob es den ältern, oder denjünger,, treffe.
Jm andern Fall, gehet der ältere Bund al-lezeit dem jünger» vor.
Eine Bündniß hebt sich auf:
i. Wann die Zeit, bis dahin sie gemachtworden, verstrichen ist. Es sey dann ausdrück-lich gemeldet, daß, wann solche nicht vorhervon entweder», Theil aufgekündet worden, sel-bige fürbas und wiederum auf so lang währensoll; als wie in der Bündniß zwischen Zürich ,
Bern
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