Buch 
Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
JPEG-Download
 

Anhang. 141

alle Ding rechtlicher Außtrag gesucht werde, soist hierinnen eigentlich abqeredtund beschlossen,auch beydersetyhs angenohmen, ob die Königl.Majest. als ErtzHertzoq zu Oesterreich, oder sei-ner Majest. Erben, oder Nachkommen,ihre Un-derthanen und Zugehörigen, zu gemeiner Eyd-gnoßschafft,einem oder mehrOrthen,oder ihrenUnderthanen, Zugehörigen und Verwandten,zu Jhro Majest. als Fürsten zu Oesterreich , Ih-ren Erben und Nachkommen, Zuspruch undForderung hätten, oder fürohin gewunnend,darumb die Partheyen göttlich nicht vertragenmöchten werden, daß der Kläger sein Wieder-parth zu Recht und Anßtrag forderen soll, auffden Bischoffcn zu Costantz, oder dem Bischof-fen zu Basel , so je zun Zeiten sind, oder auffdenBürgermeister und kleinRaht znBasel,daselbstdann die angesprochene Parthey, dem Kläger ,anffsein anruffen, des Rechtens unverzogenlichzuseyn und gehorsamb erscheinen soll, besonderund förderlich dem angezeigten Richter, umbBeladnuß der Sachen und Tagsatzung zu bit-ten, also daßKlag, Antwort,Red und Wieder-rcd und der Rechtsatz innerhalb z. Monathenbeschehe, und dessen soll auch der antwortendei« Theyl, ob er daran säumig wurde, bey Forcht: > seiner Pön Leibs und Lebens, auch Gutts, ge-K wiesen werden, und dar;«, ob dieftlb angespro-T chene Parthey, solchem Außtrag ungchörsamberscheinen wurde, und auff des gehorsamenTheyls anruffen, procediren, erkennen undaußträglich Recht ergehn lassen. Doch dieI! Spähn antreffende Erbfähl, ligende Götter5 I. Theil. (k) und