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Anhang. izi
den, und die Statt Basel dem zu Wiederstandsich erhübe und Hinzuge, so sollen wir alle ins^ gemein, gctrew Auffsehen zu ihr und den ih-ren, auch ihren Landen und Leüthen haben,d und ob es Noht wäre oder wurde ihnen zuzu-ziechen, gleicher Weyß als ob wir deß gemahnt2 warend, oder von newem gemahnt wurdend.Und ob es sich begebe, daß ein Statt Basel mit jemand zu Unwillen käme, und der sich! rechts auff gemeine unser Eydgnoffen sambt
> oder sonders butte, so soll ein Statt Basel
sich solchen Rechtens benügen und dem stattr!ü thun, ohne weitere andere kriegliche Übung.
10. Item, es soll auch unser kein Theylden andern und die seinen beschädigen in kei-: uen Weg, noch das also zuthun beschehen las-
7 sen, weder an Leib, Gutt, Schlosseren noch-7 Herrschafften; Sondern dieHelfften in Schutz,
7 Schirm, gutter Gehorsame und Underthä-nigkeit beheben und behalten, und ob auch alszu Zeiten geschiehet, jemand unser beyderzu Partheyen Leüth und Hindersässen zu einichen::: Mißhandel , es wäre mit Worten, Wercken,Verwunden, Blut - oder Todsthlagen, käme,7 5 darvor GOtt seye) so soll darumb kein Auff-
v rühr einiches Theyls auff und an den anderenL fürgenohmen noch zugelassen, sonder Rechtdarumb gesucht, noch braucht werden, allesiü! nach Herkommen der Gericht, so in solchenFräffel sich erheben, und sollend auch wir allD Theyl die unsern darzu halten sich dessen zu-B benügen, und ob jemand etwas darwieder^ wolle fürnehmen, die sollen, so offt das ge-k-n schieht,