izr Anhang.
schieht, nach ihrem Verdienen nnd ohne Ver-zug gestrafft werden, und nambltch an demEnd und in den Gerichten da die Fresset be-gangen werden.
n. Wo es auch durch einiche Ungefälledarzu käme, daß unter und zwischen uns derEydnoßschafft, es wäre eins oder mehr Orth,gegen und wieder einandern, Auffruhrenwurden erwachsen (so GOtt Ewiglich wolleverhüthen) so mag eine Statt Basel durchihre Bottschafft sich darinnen arbeiten/ solcheAuffrnhr/ Zwcyung und Spänn hinzulegen,nnd ob das uit seyn nwchte, so soll doch die-selbe Statt, sonst keinen, Theyl hülfflich wie-der den anderen Theyl anhangen, sondern stillsitzen, doch ihre freündliche Mittlung, ob dieerschießen möchte, unverziegen.
12. So sollen wir auch beyde Partheyenund die unsern, bey ihren Brieffen, Siegten,Gewahrsamen und den,, so bißhar von je-mand auß uns nnd den unsern in Gewähr ge-sessen ist, bleiben und niemand den andernohne Recht cntwähren und ob es beschäheund sich gnuqsamlich erfände, so solle derTheyl „Mb Entwährung ersucht, auff seinErsuchen, ohn alle Fürwort und Verzug des-sen, so er entwehrt ist, wieder in Gwehr ge-setzt werden, mit allem deßhalben empfan-genen Nutzen und Entrichtung darumb ge-littenen Kostens und Schadens.
i z. Es soll auch niemand unser vorgenann-ten Partheyen gemeinste!), noch sonderlich,der andern Parthey die ihren sie seyen frey
oder