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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Anhang. izz

oder eigen Leüth, dieweil sie hinter ihnen sitze«/in ihren Schutz / Schirm / Burgrecht / Land-recht noch ander dergleichen Pflicht fassennoch nehmen; Sonder Mäniglichen die sei-nen bleiben lassen: Und ob das beschütze, eswäre mit Gefährden oder ohn, wann ein Ttzeylden anderen der deß Schuld hat, darumb er-sucht , so sollen dem mahnenden Theyl dieseinen, wo das also kundlich ist, wieder ge-lassen und die angenohmenen ihrer Eydenund Pflichten ob sie die gethan hätten-, lediggezehlt werden.

14. Wäre aber daß einiche unserer vorge-melten Partheyen meinte, jamand unter demandern Theyl gesessen, als Leibeigen anzu-sprechen , so soll ihm der Gegentheyl Rechtund Besatzung nach deß Lands Recht gestat-ten und wo sie also bezogen werden (ihrer seyenviel oder wenig) die sollen dem Theyl, der siealso mit Besatz unterwunden hat, ohn alleFürwort gelangen.

r s. Deßgleichen, so sollend wir obgenanntePartheyen und alle die Unsere, niemand deranderen Parthey noch die feinen, umb unbe-kandte Schuld, oder darumb Brieffund Sie-gel nit erscheinend, oder einich Gelübd und Be-wysung darzu dienende funden werden, wederverhelften, verbieten ihnen noch das sein arre-stieren noch anfallen, sonder ob jemand unse-rer vorgenannten Partheyen, oder den ihrenZuspruch hättend, die mögen darumb unddessenthalben Recht suchen, wie hernach insoliderem Artickhel bescheiden ist. Aber den