Anhang. izz
oder eigen Leüth, dieweil sie hinter ihnen sitze«/in ihren Schutz / Schirm / Burgrecht / Land-recht noch ander dergleichen Pflicht fassennoch nehmen; Sonder Mäniglichen die sei-nen bleiben lassen: Und ob das beschütze, eswäre mit Gefährden oder ohn, wann ein Ttzeylden anderen der deß Schuld hat, darumb er-sucht , so sollen dem mahnenden Theyl dieseinen, wo das also kundlich ist, wieder ge-lassen und die angenohmenen ihrer Eydenund Pflichten ob sie die gethan hätten-, lediggezehlt werden.
14. Wäre aber daß einiche unserer vorge-melten Partheyen meinte, jamand unter demandern Theyl gesessen, als Leibeigen anzu-sprechen , so soll ihm der Gegentheyl Rechtund Besatzung nach deß Lands Recht gestat-ten und wo sie also bezogen werden (ihrer seyenviel oder wenig) die sollen dem Theyl, der siealso mit Besatz unterwunden hat, ohn alleFürwort gelangen.
r s. Deßgleichen, so sollend wir obgenanntePartheyen und alle die Unsere, niemand deranderen Parthey noch die feinen, umb unbe-kandte Schuld, oder darumb Brieffund Sie-gel nit erscheinend, oder einich Gelübd und Be-wysung darzu dienende funden werden, wederverhelften, verbieten ihnen noch das sein arre-stieren noch anfallen, sonder ob jemand unse-rer vorgenannten Partheyen, oder den ihrenZuspruch hättend, die mögen darumb unddessenthalben Recht suchen, wie hernach insoliderem Artickhel bescheiden ist. Aber den