Anhang. iss
" sah mit sambt der Zugesetzten gegebenen Ur-^ theyl, und so das beschiehet, welches Theyls
^ zugesetzten Er derselb Obmann zufallt, dar-bey soll es alsdann bleiben und das alles,es seye durch den obgenannten Obmann oderdie Zugesetzten, sollen ohn allen gefährlichenAuffzuq geschehen. Ihnen aber oder ihme7 wurde Verdancks oder Rahts halber Noht,v die möchten alsdann gebraucht und doch also,
,daß in Monaths Frist deß Nächsten, die Ur-^ theyl zu Fürgang und Außspruch komme,^ ohne Auffzug und Gefährd,k. 2s. Doch so mögend unser beyder Par-theyen Zugesetzte, darzu auch der Obmann,r ob der also genohmen wurde, die Freund-schafft wohl suchen, und wo sie die mit Wis-, sen und Willen der Partheyen erfolgen, dar-? bey soll es also verbleiben.
26. Wo aber die Zusprüch und Forde-7 rung eines unser obgenanuten Partheyen,7 sondere Personen, wieder einich unser They-
len sambt oder sonders anträffe, so sott die^ Rechtferthigung gleicher Weyß, als in den7 nächsten Articklen gemeldet ist, beschehen und^ doch also, Haß der Kläger und der antwor-E tend Theyl, by einem Zugesetzten mögen^ bleiben, und sich deß genügen.
27. Und ob die Rechtsprecher mit ihren
^ Urtheyln, nit allein in der Hauptfach, son-^ dern auch gelittenen Kostens und Schadens^ halb, ihre Erkanntnuß gebend, die soll als-A dann von beyden Theylen gehalten und de-B (l) 2 ren
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