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die von Wesen, die denen von Zürich nicht- sverwandt noch zugehörig sind. s
4. Beyde Partheyen sollen einandern bey : :allen Gerechtigkeiten und Herrlichkeiten so sie win den gmemen Vogteyen haben,ungehmderet ! tibleiben lassen. Wer auch in den gmeinenVoq- üteyen zu der Evangelischen Lehr getretten, der kl»solle darbey bleiben; wer hingegen aber wieder m,darvon abtrctten und zu der Römischen K«r- dichen tretten wollte, dem solle es frey stehen. U
5. Diejenigen, so beym Römischen Glau- K«den geblieben, und sürtcrs darbey bleiben wol- i>sklen; sollen auch darbey gelassen, und ihnen ihr knifreyer Gottesdienst und Kirchen-Ceremonien Äerlaubt seyn und werden.
6. Die Kilchen-Güter und was denPfrün- Wden gehöret,solle man mit dcnPriesteren nach hlMarchzahl theilen, das übrige solle den Prä- niddicanten gefolgert. Wo auch einer den cmde- Wren des Glaubens halber wurde antasten, ihnschänden und schmähen, der solle von einemjeweiligen Vogt darumb gestrafft werden. ki
7. BeydcPartheycn sollen die alten Bund Lr,
an einandern treulich halten, wie von Alters Lhero. Deßgleichen sollen und wollen die von dnn,Zürich , sich keinerHerrschafft die sie nichts an- i-i»,gehet, und da sie nicht zu regieren haben, am 1 sichnehmen noch beladen. j d-,
8. Die von Zürich sollen sich aller neu ge- ,machten und denBündten widrigen Bluger- ! ^rechten entziehen, und selbige biermit todchinund abgethan seyn. Sollen auch die Brieffzusambt dem Vorgerichten LandSsrieden can-! H
celliren,