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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Bunds - und Staats - Historie, z i

^ Aahn und gefolgen,und sie aufdenTagleistun-

^ gen von diesen Straffen wegen sitzen und mitden?. Orthen darvon reden, rahtscdlagen,Z- Gebotk, Verbote, Minderung, Ordnung rc.^ helffen machen, doch alles ohne Nachtheil der7. Orthen an anderen ihren alten Gerechtig-keiten,alc> Besetzung undEntsetzung derLand-Vögten,Beherrschung der Mannschafft, rc.

DerSpruch aber der Zugesetzten der ?.Or-te lautet also, und wurden folgende Punctenin Bedacht geführet.

1. Weilen die 7. Orth die LandgraffschafftTburgöw mit dem Schwert eroberet ohne

^ Hülff der drevStätten, dieselbe biß anhero in-

gehabt, beberrschet und des ReytzlauA ns hal-' der Gebott und Verbott gethan, nach ihremWillen ohneEintrag undWiderred deren vonConstantz, die damahlen das Matefitz ausscr-) halb den Revßftraffen ingebabt.

2. Weilen alle zwey Jahr das Thurgawmit einem Landvogt besetzet wird, welchemalle schwören müssen, thme im Nahmen der 7.

u Orthen zu gehorsamen und in keinen KriegI zulauffen.

-Ä z. Weilen man die drey Stätte bey Gebot-L ten und Verbotkerr habe sitzen lassen, haben sie,-7, einRccht daraus gemacht, indem sie wohl hät-ten mögen zum Abteilt gewiesen werden.

7 7 4. Weilen auch schon vor etlichen Jahren,

,,i c wegen der Revßftraffen Spähne geweftn, die-selbigen aufbiete Tagleiftnngen umbgezogen, seye eben damahls der drey Stätten Ansprach^ anderft nicht gewesen,dann allein wegenLand-D grtchts Gerechtigkeit, rc. So