Bunds - und Staats - Historie, z i
^ Aahn und gefolgen,und sie aufdenTagleistun-
^ gen von diesen Straffen wegen sitzen und mitden?. Orthen darvon reden, rahtscdlagen,Z- Gebotk, Verbote, Minderung, Ordnung rc.^ helffen machen, doch alles ohne Nachtheil der7. Orthen an anderen ihren alten Gerechtig-keiten,alc> Besetzung undEntsetzung derLand-Vögten,Beherrschung der Mannschafft, rc.
DerSpruch aber der Zugesetzten der ?.Or-te lautet also, und wurden folgende Punctenin Bedacht geführet.
1. Weilen die 7. Orth die LandgraffschafftTburgöw mit dem Schwert eroberet ohne
^ Hülff der drevStätten, dieselbe biß anhero in-
gehabt, beberrschet und des ReytzlauA ns hal-' der Gebott und Verbott gethan, nach ihremWillen ohneEintrag undWiderred deren vonConstantz, die damahlen das Matefitz ausscr-) halb den Revßftraffen ingebabt.
2. Weilen alle zwey Jahr das Thurgawmit einem Landvogt besetzet wird, welchemalle schwören müssen, thme im Nahmen der 7.
u Orthen zu gehorsamen und in keinen KriegI zulauffen.
-Ä z. Weilen man die drey Stätte bey Gebot-L ten und Verbotkerr habe sitzen lassen, haben sie,-7, einRccht daraus gemacht, indem sie wohl hät-ten mögen zum Abteilt gewiesen werden.
7 7 4. Weilen auch schon vor etlichen Jahren,
,,i c wegen der Revßftraffen Spähne geweftn, die-selbigen aufbiete Tagleiftnngen umbgezogen,Mü seye eben damahls der drey Stätten Ansprach^ anderft nicht gewesen,dann allein wegenLand-D grtchts Gerechtigkeit, rc. So