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Exdgnoßische
keitlichen Jndicatur.umb andere Puncten,-eS ^
Evdgnößischcn Rechtens zu seyn, mit ange,hcffter runder Erklärung, daß sie die Bündt, ÄLandfrieden und authentische Vertrag getreu- DIjch und ehrlich an ihnen von Zürich halten, ÄwiewolcnsolchereciprocirlicheDcclarationauff «tmehrmahliges Begehren Zürich in Schrifft, M
gegen denCatholischcnOrthenniemahlen thun l«
wollen. v>«
Zum Andern, so ist aus diesem erstenPun- rHcten und aus den prvducirten Lä,8. und da- Wrinn begriffenem gantzen Verlaust, nunmehr ?
gantz leichtlich und rechtmäßig zu schließen,wer dieses unnöthigen KriegsÜrbeber,nnd da- «
hero eine Lobl.StattZürich schuldig seye nicht tm
allein den s. Lobl. Cathol. Orthen ihren recht- tz»näßigen forderndenKriegskosten,sondern auch W
den Partikularen, so wohl getst-als weltlichenPersohnen, vermög ihrer übergebenen Ntemo- Urialien, als erlittene Schäden, zu ersetzen und ^gut zu machen, alles nach Mißweisung des tnlFriedensschlusses, benandt und sonderlich der- W
jenigen, so in währendem Anstand beschädiget, choder auch vermög habendenScheins,Proviant Km
und anders herzugeben, von ermclter Statt iß,Zürich angelangt worden, neben denen, so beydiesem Krieg sich nicht intereßirt, oder eintwe- ^der Parthey sich anhängig gemacht habemWir ^thun aber hiermit einer Lobl. Statt Zürich ^außtrucklich ihren Regreß vorbehalten, sich hsauffder Ihrigen,die sich vergriffen, Leib,Haab ch
und Gut zu erholen. ^
Ob gletchwohle» nun die Lobl. Catholische ^
Orth,