Bunds - und Staats - Historie. 219
Orth, in krafft gehörten unsers Rechtlichen» Ußspruchs bcfügt sind, ihren rechtmäßig prä-L tendirten Kriegskosten, an der Lobt. Stattin Zürich völlig zu erforderen , jedoch thund wir2 dieselben, wie hiemit beschicht, wohlmeinend,
>. auch gantz fründ-Eydgnößisch ersuchen, und^ bitten, sie wollen zur Erhaltung der gemeineni!c Tranquillitet und Ruhftand des wertbenVat-terlgiids ihr Capital nicht auffein Stuck Geltmachen, sondern mehrers ein beliebige Mode-ll ration hierinn brauchen.
^ Drittens sintcnmahlen die Beschwärden,so'5 von Lobt. Statt Zürich übergeben, gantz under^ einauderen vermischt, auch nicht einerley Na-tur und Eigenschafft sind, noch die Religionikl- esntzig berührend, als ist vonnöthen, solche wieL hiemit beschicht,in gewisse Llasse 8 abzutheilen.>L I. Diejenigetl 6 ravamina, so von den Zuri-
5 chischen GlaubcnsBekandtnuß dependirend,i:! sind der mehrere Theil durch die RegierendeOrth An. 1651. und i6;z. und zuvor schonselbst vertragen und außgemacht, dabey wir esx auch verbleiben lassen, als benanntlichen diex! Fenrtaghaltung, des Glüths halben, die Pre-^ digstunden, andere Religions-Sachen,gesahr-liche Irr- und Hinderungen am Gottesdienst,« Gwalt, Zwang, Gefahr der Knechten, Mäg-N den und Taglöhner, wegen Enderung derRe-B ligion, Kindertauff, Schmätzen und Schmä-^ Heu. Die übrigen, als da sind wegen Begräb-»mß der ungetaufftenKinderen, Hochzeithaltenzu verbottenen Zeiten,Crcutz auffstecken aufdieiK Gräber, Hut abziehen, und Erbauung neuerch Kir-