Bunds - und Staats - Historie. 2 Zk
ten Königl.Majest. laut dieses Traktats unsersitz Volck tlffbrechen, rmd zureysen lassen, ohn nn-^ ftren mercklichen Schaden und Gkahr, deß-ßi fahls und mahle, sollend wir des Anffbr ucbs7 ledig bleiben auch gewaltig und mächtig seyn^ unser Volck, so solches schon verreyßt wäre,wiederum heim zumabnen , ohn allen Verzug,sonst nit; Und Wir König Ludwig, und un-7 ?- ser gedachter Nachkommener werdend diese!-^ den obbemelten Kricgsknecht auch angentz ur-7 - landen und fahren lassen.
;. So bald aber wir die Eyd-nnd Bunds-gnossen des Kriegs wider unsere Land wie ob->- stahl fürgenonunen, entladen siird, und dem»7 nach Ihr Königl. Majest. und ernennter Ihr7 Nachkommener unsers KriegsvolckS begehrt,2 sollend wir dieselben Knecht, auffihr obgemel-te ersteAnforderung wieder zuziehell lassen, al-e lergestalt wie hievor beredt und überkomm ist.7 6. Fügte sich auch, daß Wir König Lud-
7 wig, oder nach unserem Absterben berührter^ unser Sohn, als König und Nachkommenerin währendem Krieg uns in eigener Persohn,^ wider unserenFeind an etlichcnOrthen wollenoder wurden finden lassen, sollend wir vorge-^ dachte Evdqnosscn, Ihr. Majest. nit vor sein.7 ein solche Anzahl Eydgklossen,Hanbtleuth und. - Kriegsknecht in ihrenKost anzunehmen,so vielv- sie deren begehren,und ihne gelegen seyn wird,^ doch minder nit dann sechstausend, so fern daßA die Haubtleuth von jedemOrth unser derEvd-z gnossen, und unseren ewigenZngewandten er-^ wehlt und bestellt werdend, alles in der Form,^ P4 wie