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Wie oben in dem zten Artieul vermeldet ist.
7. Wir König Ludwig und unser Sohnund Nachkommene»' sollend und wollend auchder Herren Cydgnossen Kriegs-Volck und cHalibtleuth keines wegs in dem Gctreff des c:Kriegs von einanderen theilen ohne Bewilli- ^gung ihrer Obersten und Haubtleukhen; son- ^ders in dem fahl bey einanderen bleiben laßen; -so bald aber die Gestrenge und das Getreff desKriegs sürgegangen ist,mögend Um sie in unser l:Stätt, Flecken und Schlösser, hin und wider ^zu Schutz und Schirm derselben m Zusatz >:wohl theilen thun und ordnen, doch also daß zisie allein zu Land, und ntt auffdem Vlcer ge- tzbraucht werdirrd.
8. In diesem ist auch beredt worden von der zc,Besoldung wegen, daß wir jedem Knecht sei- hnen Monat-Sold,zwölff Vtonat für einIahr kgerechnet, geben und außrichtcn sollend fünfft, LhalbenGüldenRheinischGüldin geltend,nach tzGlegenheit der Orthen mrd Larrden, da die jr,Bezahlung geschehen wird, und soll ihre Be-zahlnng anheben zu der Zeit, wanr, sie durch ^das Gebeiß des Königs Befehlshabers, der kyden Auffbruch thut, von ihren Häuseren und !-,Vatterland verrücken, sich in unsere Dienst ^zu verfügen, und so dann der Uffbruch besche- ^den, und die Knecht bestellt, sollend ihnen z. ^Monat-Sold ohne Abbruch verlange und de- ^zahlt werde, obwohl wir sie nicht so lange Zeit jin unserem Dienst behalten wollen,und soll th- , ^nen der ersteMonat bald vor ihremHinzug uß ^ihrem Vatterland und die übrigen zweenMo- ^