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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Bunds - und Staats - Historie. 28-Chaise und die Cathol. Clerisey den König da. Verkok,

hin, daß er ihm vornahm, die ReformirteRe,A'"r be-

ligion inFranckreich auszutilge,lind alles zumA»E,Römisch-Catholischen Glauben zu zwinge», Franck,daher der König das An. 1598. von seinem reich.Herrn Großvatter Heinrich IV. zu Grinstender Reformirten und deren Religions-Ubungzu Nantes gemachte Ediet, wie auch die vonseinem Herrn Vatter Ludovico XIII. zu Nif-mes imIulioAn.i629. gegebeneOrdonnanz,in einem zu Fontainebleau im Octob. r68s.gegebenen Ediet, aufeinmal caßirt rrnd völ-lig abgethan, und gesetzet, daß alle in des Kö-nigs Landen befindliche und den Reformirtenzustehende Kirchen unverzüglich sollen nieder-gerissen und der Erden gleich gemacht werden;daß auch die Reformirten Unterthanen fichnicht mehr an einemOrte oder lnPrivat-Haü-sern, zu Verrichtung einigen Lxercirii, unterwas Vorwand es auch immer seyn möchte,versammle«,weniger diethätlicheUbung ihre-Gottesdiensts treibksollte.Item diePfarrer dergedachten Religion, welche fich nicht bekehren,und die Römisch-Ealhol. Religion annehmenwollen»sollen innerhalb 14. Tagen,nach Pu-blication dieses Edikts,fich aus demKönigreichund Landen begeben, und nach solcher Zeit fichnicht mehr darinnen betreten lassen, viel weni-ger aber in besagter Frist der 14. Tagen eini-ge Predigt, Vermahnung oder andere Amts-Geschäffte verrichten beyStrafe der Galeren.

So wurden auch alle Particular-Scbulen zuUnterweisung derKindermnd insgemein allesII. Theil. T dasje-