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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
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Izs Exdgnsßische

4. Die Cron Engelland, anfangs genamb- ^ten Stätten, den freyen Paß in dem Reiche ^wieder zn handlen znweqen bringen. >

e. Wann die Reformirte Cantons , dieser uAlliantz wegen, sollen angefochten werden, sosolle Engclland verbunden seyn,keinen Frieden ^einzugehen, biß dieselbe ihre Satisfaction er-halten. ^

6. Die Nomination der hohen Officierer, ^bleibe noch bey ihrem grossen Naht.

7. Die Gage soll folgends der alten Capi- Ätulation mit Franckreich monatlich für einen ^!Soldaten bezahlt werden mit ?.THaler,davon «dem Haubtmann 2. verbleiben,zu Bezahlirng ^der übrigen Officierer.

8. Znm Reyse-Gelt in Engclland und wie- P

der nach Hause, sollen jedesmahl?. Monat ^Sold bezahlt werden, mit dem Bedinge, daß -!innerhalb 2. Jahren 2. Monat sollen abge- ^rechnet werden, der dritte aber dem Haubt- lmann verbleiben. >

9. Auffs wenigste sollen dieDienste4.J'ahr "wahren.

10. Sie sollen in allen Königreichen dem

König Dienst leisten, aber nicht anffder See, --noch ausserhalb gebraucht werden. ! >

11. Im Felde solle auffs wenigst ein gantz !

Regiment und in den Guarmsonen eine Com- Äpagnte beysammen bleiben. > z

12. Wann man dieser Trouppen in der ik

Schweiß sechsten solle bedörffen, so solle man Hbefugt seyn, dieVölcker oder auffs wenigste 4etliche Officierer heim znbemffen. »,

tz. Die lin