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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Bunds - und Sraars - Historie, 337

rs rZ- DieJustitz bleibt bey dem Großbürgi-iMfcken Traktat, nemlich beyden Eydgnossen ingewissen Fühlen.

14. Bey jedem Regiment sollen 2. Feld-^ Prediger seyn.

^ 1 e. DieMarquetenter sollen Zollfrei) seyn.

>, 16. Mich , wann die Soldaten Klevdcr,

.oder was fiebedörffen geschickt bekommen, da-

.- von keinen Zoll bezahlen.

17. Die Krauchen sollen imFeld und ande---- ren Spitthälcu wohl versorgt werden.

^ i8. Ferner sollen auch 24. Studenten anß

^ derSchweitz in Enqeiland linderhalten werde,und solche in den dreyen Facuiteten studiren.

19. Dieser Bund solle währen, so lang der,«»> König und die Königin leben, und iJahr

nach dero Meiden.

20. Nach einer Schlackt, solle jedem Sol-,daten zumRecompenö einMonatsold gegeben

werden.

' 21. Eine Compagnie soll etkeclive 200.

, Mann seyn, und in der Musterung dem" Haubtmann vor 225. Mann bezahlt werden.22. WannOfficirer undSoldatcn sterben,solle das Gelt, oder was sie verlassen, den Jh-rigen heim fallen und abgcfolget werden.

2z. Was ein jeder für Beuche machet, dieA rechtmäßig sind, sollen ihnen verbleiben.

24. Dieser Traktat Vereinigung titulirtjnü werden.

M. Es langte zwar die Ratifikation des^ Königs über etwas Zeit hernach an; allein dieWerbung genehle dennoch ins stecken, weitA, n. Theil. A Der