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und andere nothdiirftige Anstalt gemacht und unter Anderem auch abgeredetund beschlossen, dass keine fremden reisenden Personen ohne authentischenfeden oder Pässe von den Orten, da sie erstmalig aufgebrochen, dass sienamentlich von gesunden und ohnverdächligen Orten herkommen, zumal insolchen Feden expresse begriffen, dass sie an demselbigen Ort wenigstens40 Tage lang aufgehalten hätten, überdies mit darunter geschriebenen Zeug-nissen versehen seien, dass sie inzwischen an keinem verdächtigen Ort sichbefunden, noch passirt, in löhl. Eidtgenossenschaft admittirt noch eingelassn,sondern diejenigen, die mit dergleichen nicht versehen, sowohl als die, welcheverdächtig, gänzlich zurück- und abgewiesen werden sollen, es wäre denn,dass sie zuvor doppelte Quarantäne 80 Tage lang ausgehalten hätten. Mitdiesem Fernern zu setzen, dass gleichwohl die, so als mit Feden versehen, indies Land zu kommen verlangen, nebst dem Tauf- und Zunamen ihre Statur,Haare und Alter noch in berührten Feden mit Umständen und eigentlich be-schrieben, sodann gegen die ankommenden Waaren gleichergeslalt verfahrenmul namentlich keine derselben admittirt werden sollen, sie hätten denn ge-nügsames Zeugniss, dass sie nicht allein an ohnverdächtigen Orten fabricirtund eingepackt, sondern auch an keinem verdächtigen oder gar inficirten Ortpassirt und durchgeführt worden seien.“
Immer und immer wieder waren es die italiänischen Sanitäts-trilmnale, besonders Turin und Mailand , — und es ist das nichtwunderbar, da Italien stets am Schwersten von der Pest heim-gesucht worden — welche auf strenge Maassregeln drangen undwelche sich oft mit Androhung der Sperre gegen die Schweiz ver-nehmen liessen. So sendet am 30. Okt. 1699 Bern ein Schreibenan den Bischof Wilhelm Jacob mit einer Beilage des Raths vonLuzern , welch’ letzterer Stand anzeigt, es sei vom Sanitätstribunalin Mailand die ernsthafte Mahnung eingelaufen,
„dass in denen eidtgcnössischen Potmüssigkeilen auf die aus Chaileville,Philippevilie, Charlemont und andern in deren Bezirk liegenden Orten her-kommenden Personen, Briefe und Waaren wegen Verdachts eingerissenerContagion die erforderliche Vorsicht und Wachsamkeit veranstaltet werde.Wenn nun sonderlich bei diessmahligen Umständen der Zeiten einer löltl.Eidgenossenschaft sehr viel daran gelegen, dass der Commerzium frei undoffen behalten werde, beinebends dann bekannt, wie gedachtes Tribunal indergleichen Dingen und in ermangelnder Entsprechung zu nachtheiligem Ent-schluss leicht verleitet werden könnte.“
Man sieht daraus, dass die italiänischen Sanitätstribunale un-gemein wachsam waren; sie liessen es an freundschaftlichen unddrohenden Mittheilungen nicht, fehlen und diese Communicationenerfolgten gewöhnlich auf dem Wege, dass die Schreiben von Mai land nach Luzern oder von Genua und Venedig nach Genf ge-richtet waren, welche Städte sic an Bern oder Basel oder denjeweiligen Vorort übermittelten, und letztere dann an andere Ständeund den Fürstbischof. Meistens setzte Bern , seltener Basel , denBischof von solchen Dingen in Kennt.niss. Uebrigens waren Genf und Bern oft auch durch eigene Correspondenten, besonders
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