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Die Pestepidemien im Fürstbisthume Basel / von Dr. Schenker in Pruntrut
(Schweiz)
Entstehung
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während der Pestepidemie in der Provence (1720), bedient. Umnur an einem Beispiel zu zeigen, wie sich die internationalenBeziehungen gestalteten, wenn irgendwo in Europa die Pest aus-gehroclien war, wobei man immer scharf unter den inficirlen Län-dern und den Suspecten, welche mit ersteren in Verbindung stan-den, unterschied, wollen wir folgenden Erlass des Sanitätstribunalsvon Venedig vom Jahr 1715 liier publiciren.

Wir müssen noch vorausschicken, dass die erste Kunde vondem Schritt, welchen Venedig der Schweiz gegenüber gelhan, vonBergamo aus in die Schweiz kam und mittheilt, Venedig habe dieSchweiz aus 3 Gründenbandisirt: 1) weil die Verordnungender verschiedenen Kantone, die Pest betreffend, mit einander nichtübereinstimmen; 2) dass wohl auf die inficirlen, nicht aber aufdie suspecten Orte reflectirt worden und 3) keine Quarantäne-häuser etalilirt und fixirt seien. Es kam also in Folge dessen vonVenedig folgender Erlass:

Entschluss dm' Erlauehtigst und fiirtrefflichsten Herren oder Proveditorenoder Commissarien auch beygeordnelen und ordinary Proveditoren an derSanität Venedig .

(Uebersetzung in der Kanzlei Basel .)

Nachdem man entdeckt, dass abermalen besciiwärlich ansteckendeKrankheit erstlich in Böhmen , sodann auch in Mähren entstanden, welchesodann in Beyren und letzthin in Steiermark und Kerndten sich ansgebreitet,als haben die erlauchtesten fürtrefflichsten Herren oder Proveditoren, Ad-juncten oder Zugeordnete sowie auch die Proveditoren an der Sanität, alsdie an ihrer allzeit unermüdlichen Application Nichts vermindern, auch nichtsan derjenigen Vigilanz unterlassen, welche zur Wichtigkeit dieser Materieerforderlich wird, der Eigenschaft und NothWendigkeit gemäss erfunden : denbando (Sperre) erstlich wider die angesteckten Provinzen der deutschen Lande,sodann die Suspension oder Stillstellung aller andern Provinzen, welche alsverdächtig schon mit vorhergehenden Terminationen von dem freyen Com-mercio ausgeschlossen worden, erneuern zu lassen und haben daher besagtIhre erlauchtesten Excellenzen durch Gegenwärtiges für bandisirt erklärt:1) Böhmen , Mähren , Beyren, Steiermark und Kerndten. 2) Sodann sind sus-pendi rt oder stillgestellt: Siebenbürgen , Pohlen, Ungarn, Slavonicn, Kroatien ,Oestreich, Schwaben , Kreyn, Tyrol, alle österreichischen Gestade und Küstendes adriatischen Meers, Fiume, Buccani, Buccarizza, Segna und andere Ortedes besagten Gestades, auch Triento mit selbigem Revier und weil die HerrenSchweizer mit obigen bandisirten und suspendirten Landen frey Handelund JVandel treiben, als hat der Sanitätsrath sie, die Herren Schweizer und Bündlner für suspendirt oder stillgestellt erklärt, wie sie es denn nochbis dato gewesen sind. Dergestalten, das Allen und Jeden, wer dies auchsey, immerhin und zu allen Zeiten, und das bei den allerschwärslen Strafen,wie solches mit den grössten dieses Verbrechens übereinstimmt, auf dieLebensstraff verbotten seyn und bleiben soll: Personen, Vieh noch Waarenaus denen durch gegenwärtiges Mandat li andisirten Landen in den venelia-nischen Staat zu bringen, noch auch zu dero Introduction heliülflich zu sein.