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Im Uebrigen sollen die aus den amtlich suspendirten und in diesem Mandaternannten Landen kommenden Personen und Waaren in den ordentlichenLazarethen die erforderliche Ansreinigung, Contumaz oder Quarantäne für solange aushalten als ihnen vorgeschrieben werden wird.“
Folgen die Unterschriften der Proveditoren.
Vor uns liegen eine grosse Zahl gedruckter Verordnungen undMandate aus dein Fürslbisthuin, aus den Kantonen Bern , Basel ,Solothurn , Neuchätel, ferner aus den vorderosterreichischen Lan-den (Freiburg im Breisgau ) und aus Frankreich , aus den Jahren1713 (Pest in Wien ) und 1720 (Pest in Provence , Marseille ). Daes zu weitläufig und auch ziemlich unnütz wäre, aus dieser grossenZahl Einige Ihnen vorzulegen, möchte ich Ihnen statt aller Andernnur das Mandat von Bern aus dem Jahr 1713 im Auszug init-theilen, dasjenige, das am Genauesten alle Einzelheiten umfasst,und Alles dasjenige, was im Lauf der Zeilen nach und nach ansanitätspolizeilichen Maassregeln da und dort eingeführt worden.Es ist zwar etwas lang zum Copiren, enthebt uns aber durch seineGenauigkeit aller speciellen Erklärungen und Erörterungen. Eslautet wörtlich:
Hochobrigkeitliche Ordnung und Einsehen, wie bei gegenwärtigen, der Con-tagion und Fjchprästens halb gefährlichen Läuffen sich zu verhalten undwas für Anstalten zu bestellen. Bern 1713.
I. Abschnitt: Hem der Eingang in unser Land offen oder beschlossen
sein solle:
„Ganz verboten ist der Eingang denen, die aus den inficirten Ortenkommen, ob sie Gesundheitsscheine haben oder nicht.“ AuchBriefe, die nicht geräuchert sind, werden verboten, ferner der Eintritt in’sLand allen Landstreichern, Hutten- und Krättenträgem untersagt:
Nicht verboten den eigenen Angehörigen und Eydtgenossen, insofernsie kein Rindvieh mitbringen. Alle Andern müssen im Besitz von Gesund-heitsscheinen sein. Die Leute benachbarter Orte (Kantone), an ihren Gränzen,welche unter ihrer Botmässigkeit stehen, wie auch iu unserer BotmässigkeitKirchgänger sind, dürfen nebst ihren Hausgenossen zur Verrichtung des Gottes-dienstes wie auch zur Bearbeitung ihrer Güter Eintritt haben ohne Gesund-heitsscheine. Diejenigen, welche an andere Orte (Kantone) verreisen, sollenin den Landschreibereien für 7a Batzen Gesundheitsscheine für sich und ihreWaaren nehmen von 14 tägiger Gültigkeit.
II. Abschnitt: Welche Strassen man brauchen oder meiden solle.
Jeder Amtmann solle nach Beschaffenheit seines Amtes nicht mehr alseinen, zwei, und wenn es unentbehrlich, auf das Höchste drei Pässe, Eingangund Strassen in und durch sein Amt offen lassen, deren sich die Reisendenzu Pferd und zu Fuss bedienen sollen. Hingegen sollen alle übrigen Päss,Eingäng und Nebenwege versperrt und verschlossen werden und zwar so,dass sie neben alldortiger Aufsteckung eines Pfahls, an welchem ein Blechmit folgenden Worten deutsch und französisch geschrieben: „Bey hoher Straffverbottene Strass, chemin defendu sous chätiment rigoureux.“
„Diese Pässe werden gesperrt mit zweien zu beiden Seiten aufgerich-teten Hölzern oder Pfählen, darin ein Loch gemacht, dass eine Stangen da-