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Die Pestepidemien im Fürstbisthume Basel / von Dr. Schenker in Pruntrut
(Schweiz)
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durch könne gesteckt werden, oder mit Aufwerfung von Gräben, Verzäunungder Strass je nach Beschaffenheit der Orte. Gleicherweis soll durch Mittelder Flüssen unseres Landes, soweit sie an benachbarte angränzend sind, alsder Länge der Aar , der Zihl und der ßeuss nach, aller Eintritt in unsereBotmässigkeit ohn allein über die Brüggen, gleich den unerlaubten Eingängenallerdings verbotten sein, zu dem End die Schiff und Weidling auf den Seitenunserer Bottmässigkeit angeschlossen werden sollen bei Confiscation des Schilfsund Abstrafung sowohl der Führer als Geführten an Leib und Gut; die Führerwohnen gleich auf unserer oder der Aenet-Seiten des Flusses, ln Ansehendann des Bielersecs, bleibt zwar unsern alldortigen Benachbarten und Under-thanen zugelassen sich der Ueberfahrt fürhass zu bedienen, jedoch dass Nie-mand als bekannte Einwohner der Enden eiugeschifft werdind, und kein Land-streicher, vagirende Bettler, Ausreisser, Juden, noch sonsten äussere Personen,obgleich sie Gesundheitsscheine hätten. Sonsten werden die Eingeschifftennicht allein zurückgewiesen, sondern auch die Schilfe confiscirt.

III. Abschnitt, Wie unsere Underthanen die Märiten unserer Landen mit

ihren Vych besuchen mögind.

Unter Anderem:

..Dass kein Riudvych überall, weder Ochsen, Stieren, Küh, noch daherfallenden junges Vycli auss dem untern und obern Aargäu, noch aus demEmmenlhal, was namentlich unterhalb der Emmen gelegen, noch aus demAmbt Beuren ab- und an andern Ort aussert diesen Bezirken weniger auf dieMäriten unserer Bottmässigkeit geführt werden, unsern Burgern und andernUnderthanen auch an diesen Gemeldeten Orten einiges dergleichen Hornvychszu erhandeln und abzuführen verbotten seyn soll, Alles hei Leib- und Lebens-stralf, auch Verbrönnung des Vychs. Wohl aber soll den Personen von dan-nen erlaubt bleiben, die Märiten in unserer Haubtstadt und übriger unaus-genommencr Bottmässigkeit zu besuchen, auch Vycli einzukaufen.

IV. Abschnitt: Weiss und Manier der Aufsicht und Execulion.

Zu Verwahrung der erlaubten Pässen und Strassen, auch Abforderung;und Examination der Gesundheitsscheine sollen jeden Orts drey Männer be-ständig verordnet seyn, deren einte, ein verständiger Mann, welcher wohllesen und schreiben könne, zu dem End auch derselbe mit eydllicher Pflichtbelegt und auss obrigkeitlichem Sold soll bezahlt werden, welchem dann ob-liegen wird, die Ankommenden sainmt ihren Gesundheitsscheinen zu exami-niren; die übrigen zwey Männer aber sollen von den Gemeinden der Kehrnach oder wie sie cs gut finden, darzu verordnet werden, jedoch nicht ein-fältige noch preslbafle Personen, sondern solche, die sich eines Mannes er-wehren, einen Uebergebenen sicherlich führen, auch eine Bottschaff fleissigverrichten könnind.

Die Aufseher nun sowohld als die zwey Zugeordneten sollen alle Tageine Slund lang nachdemme die Sonne untergegangen, und also bis in diefinstere Nacht hinein auf ihrem Posten verbleiben und dess folgenden Mor-gens bei anbrechendem Tag sich wiederum da einfinden und den ganzen Tagdaselbst verbleiben, es wäre denn saeli. dass einer oder der andere ebenwegen vorfallenden solchen Geschäfts ab dem Posten zu dem Herrn Ambls-mann oder anderswohin geschickt wurde. Dess Abends, wann sie ab demPosten gehen, sollen sie eine Gattung Schlag, Bäume, Stangen, Latten etc.über die Strass verschieben, damit ein Wanderer leicht abuemmen könne,dass er nicht Weiters gehen solle.

Der Aufseher dann soll den Reisenden so von unverdächtigen Landenoder eydtgeuössischeu Orten herkommen, wie auch den Handwerksgesellen,wenn sie, wie oben verdeutel, mit glaubwürdigen Gesuudheitsscheinen ver-sehen sind, beim Eintritt des Landes in ihren Schein einschreiben, welchenWeg sie durch das Land zu nominell gesinnt seyen, dann sonsen, wann sie die