mumque dominium). Die zehn Städte selbst werden ausdrück-lich in ihrer Reichsunmittelbarkeit gesichert; der König soll ihnengegenüber sich an den Rechten genügen lassen, die dem HauseOesterreich zustanden und jetzt übertragen werden, doch demSouveränetätsrechte, mit dem er die Landvogtei besitzt, unbe-schadet.
Es war ein Widersinn, ein unmögliches Rechtsverhältnis. DieStädte blieben reichsunmittelbar ; das dem König ihnen gegen-über zustehende Souveränetätsrecht war ein Schutzrecht ohneJurisdiktion. Er hatte die Landvogtei erworben, nicht die Städte.Aber die natürliche Entwicklung war, dass das supremum do-minium, unter dem er die Vogtei bekommen, zu einer Souveräne-tät über die Städte wurde und dass die Schutzherrlichkeit sichin eine Landeshoheit verwandelte.
Es ist daher ohne weiteres verständlich, dass die Hand-habung der Landvogtei durch Frankreich von Anbeginn zu Kon-flikten führte.
Schon die Zeit des Gouverneurs und Landvogts Harcourtwar von solchen Disputen angefüllt; sie fanden zuletzt ihr Endein jener Erklärung Harcourts vom 11. Juli 1653, mit der er dieStädte in ihren Rechten und ihrer Reichsunmittelbarkeit aus-drücklich anerkannte. Diese Erklärung war der Lage Harcourtsgemäss; sie entsprach aber keineswegs den Intentionen der fran zösischen Krone, und schon wenige Jahre später sahen sich dieStädte einer ganz andern Auffassung gegenüber.
Colbert hatte Nachforschungen über die weiland habsbur-gischen Rechte machen lassen und stellte nun auf Grund hievonallerhand Begehren an die Städte über Aufnahme französischerGarnisonen, Beaufsichtigung ihrer Arsenale durch französische Be-amte, Teilnahme des Landvogts an städtischen Wahlen u. dgl. m.Tiefer auf den Grund des ganzen Verhältnisses griff die For-derung der Eidesleistung bei Uebernahme der Landvogtei durchden Herzog Armand von Mazarin, Neffen des Kardinals, im De-zember 1661. Die Städte verweigerten den Eid, «weil einem fran zösischen Beamten schwören so viel bedeute als dem französi schen Könige schwören und sich damit der Reichsunmittelbar-keit entäussern». Zuletzt kam es doch zur Eidesleistung, am10. Januar 1662 auf dem Rathause zu Hagenau , in einer Form,
279