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Geschichte des Elsasses / von Rudolf Wackernagel
Entstehung
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die dem Rechte der Städte nicht zu nahe trat. Aber der Streitging weiter, am heftigsten über die von Frankreich behaupteteJurisdiktion, der gegenüber die Städte sich auf ihre eigene Ge-richtshoheit sowie auf die Kompetenz des Reichskammergerichtsberiefen.

Neben all der Theorie, die in den Akten laut wird, führenuns einzelne Aeusserungen auch mitten in die Tatsächlichkeitdieses Streites. So der anschauliche Gericht des Herzogs vonMazarin über seine Erlebnisse in den zehn Städten auf einerRundreise, im Frühling 1664. Er brachte überall die vorhin er-wähnten Forderungen wegen Inspektion der Zeughäuser usw.vor; auch wollte er die «sentiments» der Einwohner kennenlernen. In den meisten Städten fand er, zum Teil allerdings mitmilitärischen Zwangsmitteln, befriedigende Aufnahme, nur nichtin Colmar , der in jeder Hinsicht bedeutendsten Stadt der Deka-polis und der hartnäckigen Führerin alles Widerstandes. Hiervernimmt er nie das erwünschte Wort «Gehorsam»; höchstensvon Ergebenheit, «devotion», ist die Rede; jene Forderungenwerden energisch abgelehnt; die Türe des Zeughauses wird ihmgesperrt usf. Sodass es zu einem brüsken Abschied kommt. AberMazarin hat in seiner Begleitung den Sieur Vauban, der beauf-tragt ist, «de reconnaitre les environs de la dite ville et les avan-tages quon y pourra prendre pour la reduire ä ce qui est juste,sil en est besoin».

Wir beachten, dass bei diesem Besuche nirgends die unan-genehme Frage der Jurisdiktion berührt worden ist. Die könig-liche Regierung wünschte sie und andere Fragen noch in sus-penso zu lassen und überhaupt keine Forderungen zu präzisieren,«qui pourraient sembler lextreme limite des droits cedes au Roiet lempecher desormais de parier plus clairement de sa sou-verainete».

Uebrigens beschäftigte der ganze Konflikt schon seit demJahre 1662 den Reichstag, an den sich die Dekapolis sofort nachder Hagenauer Eidesleistung gewendet hatte. Auch hier gab diepolitische Berechnung Frankreichs der Mässigung den Vorzug;der König willigte darein, dass der Streit einem Schiedsgerichtunterbreitet werde; im Jahre 1665 wurde dieses aus den Reichs-ständen bestellt.

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