mal zur Sprache kommen wird; da hieran nicht zu denken ist, soempfiehlt sich zunächst nichts Anderes als das Gewährenlassenund Schonen, als das Vertrauen auf die Macht der Zeit und auf«I’inövitable action du pouvoir central».
Noch einmal erinnern wir uns hier an das Verfahren Frank reichs in den kirchlichen Dingen. Mit seiner Brutalität bildet eseine Ausnahme; allerdings gerade auf demjenigen Gebiete, woeine solche Ausnahme am wenigsten zulässig erscheint, wo dasEingreifen und Zwingen am widerlichsten und der Bruch ge-gebener Zusagen am verwerflichsten ist.
Sonst durchweg sehen wir, zunächst wenigstens, das Gou-vernement sich dem Bestehenden accomodieren. Es will ein«rögime de douceur» führen. Es will «menager les esprits». Essieht ein, dass diese elsässische Provinz ganz anders regiertwerden muss als das übrige Königreich und dass sie mit Neue-rungen zu verschonen ist. Die Beamten sollen sich in Land undLeute hineindenken, sie zu verstehen suchen. Daher die genauenEnqueten, deren Ergebnisse in den Memoires der Intendantenniedergelegt sind. Daher z. B. der grosse Intendant Colbert eifrigdeutsch lernt. «II ne faut point toucher aux usages d’Alsace»; solautet jetzt, nachdem die harten Berührungen und Griffe desNehmens gelungen sind, die französische Verwaltungsraison.
Allerdings kann nicht vermieden werden, Einzelheiten desHerkommens zu reformieren und Rechtsaltertümer zu beseitigenwie den Freihof in Thann oder den gerichtlichen Zweikampf inTattenried. Die Aufhebung des Instituts der Pfalzgrafen in Strass burg mit ihren Kompetenzen der Legitimation von Unehelichenund der Kreierung von Notaren gehört in diese Reihe. Auch andie beiden vielberufenen Erlasse vom Jahre 1685 wird erinnert,die in allen offiziellen Schriftstücken nur die französische Sprachegebraucht sehen wollen und die deutsche Tracht verbieten; essind Anordnungen, die aus der Sonstigen Manier des Befehlensund Verbietens herausfallen und als Ungeschicklichkeiten auchkeine dauernde Wirkung gehabt haben.
Im Allgemeinen gilt jedenfalls, dass zunächst noch und so-weit der Begriff königlicher Souveränetät es möglich macht,Tradition und Autonomie respektiert werden.
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