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Geschichte des Elsasses / von Rudolf Wackernagel
Entstehung
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Mit einer Politik dieser Art richtet sich nun Frankreich gegenüber dem Vielerlei der elsässischen Einzelmächte, die esbei der Besitzergreifung vorfindet, darauf ein, dass diese alle,jede in ihrem Bereiche, weiter leben und neben der Königsmachtan der Führung des neuen Elsasses Teil haben.

Vorab die Städte der Dekapolis sind ihren alten Reichsinter-essen und -reminiszenzen noch nicht entfremdet; dennoch be-reiten sie dem neuen System wenig Schwierigkeiten. Sie habenalles Wesen und Treiben äusserer Politik eingebüsst. Ihre Internagehören noch ihnen. Dass sie aber hiebei nicht mehr selbständigsind, wird sie der königliche Prätor fühlen lassen.

Eine grosse Erscheinung, eine Singularität voll Reiz sindsodann die im Eisass begüterten deutschen Reichsstände. IhreGebiete zusammen bilden dasjenige Eisass, das neben den altenösterreichischen Territorien und den Reichsstädten noch bleibt.Wie diese Stände geographisch einen grossen Teil des Landesdarstellen, so ist ihre Bedeutung für das öffentliche Leben derProvinz eine mächtige. Wir haben zwei Gruppen zu unterschei-den: Erstens die im Eisass selbst residierenden Stände: denBischof von Strassburg , die Aebte von Murbach , Andlau undMünster , die Unterelsässische Ritterschaft. Diese «sind Privile-gierte im Sinne des französischen Staatsrechtes, von bevorzugterStellung im Staate, seiner Herrschaft jedoch unbedingt unterwor-fen». Zweitens die im Eisass nicht regelmässig Residierendender Bischof von Speyer , der Herzog von Würtemberg, der Herzogvon Zweibrücken , der Graf von Hanau und sein Nachfolger derLandgraf von Hessen-Darmstadt, der Markgraf von Badensind für ihre Person «unbedingt eximiert von der Einwirkungder französischen Staatsgewalt; sie stehen ausserhalb diesesStaates, während ihre elsässischen Herrschaften dessen politischeOberhoheit anerkennen müssen». Die Einkünfte dieser Territo-rien freilich können durch die Fürsten im Auslande verbrauchtwerden.

Das allen diesen Reichsständen Gemeinsame und ihre Stellungim Lande Eisass Auszeichnende ist nun aber, dass auch sie nochin landes- und gerichtsherrlichen Rechten eine Hoheit ausüben,und dass demnach Frankreich eine volle unverkümmerte Sou-veränetät nur in den ehemals österreichischen Gebieten zusteht.

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