II. Natur der Autographen. Autographenfälschungen.
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Eckiges und Gekniffenes, welches besonders in den untern Haken derg und h hervortritt; die Linien steigen auch mitunter nach rechts auf-wärts, während die Schiller’schen stets horizontal sind.
2. Das Papier ist ein grau-gelbliches, zum Theil wasserflecki-ges ; es scheint durch Kaffeewasser gezogen zu sein, um ihm ein älte-res Ansehen zu geben; kein einziger der 400 ächten Briefe Schiller’s,die Dielitz unter den Händen gehabt, ist auf ähnliches Papier ge-schrieben.
3. Ein grosser Theil der Gerstenbergk’schen Handschriften bestehtaus Xenien, die von Schiller und Goethe gemeinschaftlich verfasstworden sind und von denen beide Dichter erklärt haben, dass manden Verfasser der einzelnen nicht erfahren solle. Es ist daher unmög-lich, dass Schiller unter solche Xenien seinen vollen Namen geschrie-ben haben sollte, und doch steht unter diesen Gerstenbergk’schenHandschriften der Name Schiller. Das Gleiche findet bei Briefen diesenUrsprungs statt, während Schiller im Briefwechsel nur mit S. zu unter-zeichnen pflegte.
4. Die Menge und das gleiche Vorkommen dieser Hand-schriften, während bis dahin Schriften von Schiller sehr selten waren.
Das Gericht hat sich indess, wie natürlich, mit diesen beidenAussprüchen nicht begnügt, vielmehr zu gründlichster Prüfung dersämmtlichen ihm vorliegenden Handschriften eine dreifache Commis-sion von Sachverständigen zugezogen und von diesen drei ausführ-liche und wohlmotivirte Gutachten erhalten.
Das erste dieser Gutachten, von dem Geh. StaatskanzleiregistratorKnittel, Hofkupferstecher Prof. Schwerdgeburth und KupferstecherMüller, als Sachverständigen für die Beurtheilung der Schreibweise,erkennt von den vorliegenden 416 Handschriften nur 4 als unbedingtvon Schiller selbst herrührend an, einige andere als zweifelhaft, denallergrössten Theil dagegen als entschieden unächt. Das Gutachtenglaubt drei verschiedene Arten von Nachbildungen der Schiller’schenHand in diesen Handschriften zu erkennen—womit jedoch, wie die Verfas-ser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung erläuternd bemerkten,nicht drei verschiedene Personen, sondern nur drei verschiedene Schreib-weisen gemeint sind, welche recht gut von einer und derselben Personherrühren können, ja wahrscheinlich von einer einzigen Person her-rühren, die durch längeres Nachbilden immer mehr Sicherheit erlangte.Als Hauptkennzeichen der, wenn auch theilweise ziemlich täuschenden,