Echtheit und Fälschung.
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„Räuber“ und des „Teil“ zeigt eine genaue Übereinstimmungder Schriftzüge. Und dabei liegen zwischen der Abfassung derbeiden Werke 23 Jahre — sollte sich die Handschrift des Dichtersin dieser langen Zeit nicht ein bißchen geändert haben? Daß erdie Jugenddramen, Gedichte, Aufsätze, Gedankensplitter in seinenMeisterjahren eigenhändig abschrieb, dagegen spricht die Tatsache,daß er damals für die Reinschriften zum Druck sich eines Schreibersbediente, und daß er eine Reihe dieser angeblichen Gedichte in keineseiner Gedichtsammlungen aufnahm oder bereits aufgenommeneränderte. Die Gedichte und anderen fraglichen Erzeugnisse seinerMuse waren bereits mehrfach gedruckt; ihre abermalige Abschriftwäre demnach zwecklos gewesen. Vielleicht gedachte er sie alsAutographen an Freunde und Verehrer zu verschenken? Nein,dazu hätte er nicht Gedichte und Aufsätze gewählt, die er selberverwarf; ebensowenig hätte er handschriftliche Andenken auf demausgerissenen Vorsatzpapier ganz alter Bücher jedes Formatsniedergeschrieben.
Stücke, deren Fälschung ihm besonders lohnend erschien, stellteGerstenbergk mehrmals her — Dubletten; so hat er z. B. alle Schiller-schen Gedichte doppelt abgeschrieben.
Nach einer Zusammenfassung der äußeren und inneren Gründe,welche das Sach'verständigenkollegium vom ästhetischen undliterarhistorischen Standpunkte aus gegen die Echtheit der an-geblichen Schiller-Autographen geltend macht, schließt das Gut-achten einer dreigliedrigen Kommission:
„Die in betrügerischer Absicht besorgte Fabrikation angeblicherHandschriften Schillers hat sich dadurch, daß sie Weimars Literatur-vermächtnisse allenthalben in Verruf gebracht hat, zum Frevelgegen die öffentliche Ehre Weimars und zum Verbrechen an demgeheiligten Andenken des Edelsten und Geliebtesten unserer Nationgesteigert. Der Fälscher hat sich nicht entblödet, Machwerke derliederlichsten Art für Originalprodukte Schillers auszugeben undso veranlassen zu wollen, daß die Ausgaben des großen Dichtersmit diesem Schmutze befleckt würden.“
Wie verteidigte sich der Angeklagte?