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Metropoliten etwas länger bey ihrer sreyheit, bis sie endlich nachund nach der gemalt des Römischen stuhls unterwürfig gemachtworden; welches denn unter andern, auch diese folge nach sichzog , daß die confirmation der Bischöffe nach der zeit bey demRöm. stuhl gesuchcl werden müssen. Was in vorhergehendenvon der wähl der Bischöffe angezogen worden, litte zuweilen sei-nen abfall, wenn die Kayser oder Könige selbst unmittelbar Bi-schöffe einsetzten , welches sowol von den Römischen, als nach-äehends Fränckischen und Teutschen Kaysecn und Königen zumöfter» und ohne Widerrede des Römischen stuhls geschehen ist.Einmal ist gewiß, daß wenn selbige es auch bey der ordentlichenwähl der Geistlichkeit und gemeinde bewenden lassen, die conse-cration von den Metropoliten dennoch eher nicht geschehen dör-fcn, bevor der Hof seinen consens darein ertheilet, und die neuewähl bestätiget gehabt. Weil auch in dem Fränckischen Reichdie Bischöffe zu den wichtigsten dcllbcrationcn mit gezogen, undnoch vor Caroli i\l. zeiten unter die Principes Regni («) gezeh-let wurden, LudovicuS Pins aber die Teutschen Bischöffe aufgleiche weise begnadigte, (») und den letztem endlich in folgen-den zeiten aantze landereyen zum Unterpfand des kirchcn-staatszuschlug , in deren anschung sie den Kaysern und Königen überdieses noch mit lehns-Pflicht zugethan waren , so pflegten dieletztcrn ihre einwiiligung und bestatigunq im Bißthum dadurchan den tag zu legen, wenn sie die Bischöffe mit den güthern undländereyen, welche jene nicht anders als Bischöffe und Vorsteherder streben in besitz nehmen und gebrauchen konnten, beliehen,mit welchem actu zugleich der eyd der treue, welchen sie alsBischöffe abzulegen schuldig waren, und die lehns-pflicht ver-bunden war. Damit auch die investitur nicht blos auf denbesitz der lchns-güther und regalien gedeutet werden möchte, sogeschahe die belehnung vermittelst der übergäbe eines ringes undBischoff-stabes, welche insignia, so oft ein Bischvff starb, ei-nige der vornehmsten von der Geistlichkeit der kirchen wiederuman den Hof zurück bringen musten. (p) Nur gedachte belch-nungs-art ist bis auf die zeiten Henrici IV. unangefochten ver-blieben , durch den bekannten vertrag aber zwischen HenricoV. und Calisto II. an. nrr. dergestalt geändert worden, daß derKayser sich erkläret, die investitur durch den ring und Bischoffs-stab fahren , und geschehen zu lassen, daß mil der wähl undconsecration ungehindert verfahren werde, hingegen aber ist ver-abredet worden, daß die wähl in gegenwart des Kaysers oderseiner abgeordneten ohne simonie und gemalt vorgenommenwerden sollte, auch wenn bey der wähl sich factiones ereig-neten , der Kayser mit zuziehung des Metropoliten und derüuffragaueorum demjenigen theil, so das meiste recht vor sichhätte, beytreten und selbiges verfechten helffen, den erwehltenBischvff aber binnen 6. monaten von zeit der consecration mitden Reichs-lchen und regalien durch den scepter beleihen sol-le ; ( q) von welcher ceremoüie die so genannten scepter-lehen ih-ren Ursprung haben. Durch dielen vertrag verlohren nun zwardie Kayser die wähl und das recht Bischöste als Bischöffe zu be-stätigen , die election aber verblieb dennoch der Geistlichkeit, denComvrovincialen, und dem volck, sowol, als die consecrationden Metropoliten ; es bedienten auch die Teutschen Kayser undKönige sich noch beständig eines alten rechts, krafft dessen diebewegliche verlassenschafft eines Bischosss und die einkünfte desletzten jahres , in welchem selbiger verstorben war, zur König-lichen Cammer gezogen wurden: nicht weniger ward auch denKansern zugestanden, den wählen mit beyzuwohnen, und alsodurch ihr ansehen zu verhindern, daß ihnen nicht so leicht je.mand aufgedrungen werden konnte, von dem sie sich in demweltlichen regiment etwas widriges zu befahren gehabt hätten;welcher Vortheile sich denn Fridericus I. wohl zu gebrauchen ge-wust. Allein es daurete auch dieser kleine reff Kayserlicher Ho-heit nicht lange. Denn nachdem ihr ansehen immer mehr undmehr in abfall gerieth, so fiengen erstlich die Canonici der Ca-thedral-kirchen an, das volck und übrige Geistlichkeit von derWahl abzuhalten, und derselben sich allein zu unterziehen; wor-zu vielleicht anlas gegeben, daß schon in altern zeiten gewisseLapltula , als z. er. das Stift Bamberg , unter Ottone I. diesesreyheit als ein Privilegium erlanget, und die Cardinäle zuRom die wähl der,Päpste gleicher gestalt mit ausschliessungdes volcks und der übrigen Geistlichkeit von Lucii III. zeiten anzu sich gezogen hatten. (V) Der Papst war diesem unternehmennickt zuwider , und die Kayser vermeynten auch, daß solcheszu ihrem Vortheil gereichen könnte, inmassen sie auf diese weisemit etlichen wenigen zu thun bekämen, welche sie desto eheraus ihre feite bringen könnten; es kam auch endlich so weit, daßHonorius lll. alle wählen, so nicht von den Canonicis al-lein geschehen, vor nichtig erklärte, und fast zu gleicher zeitFridericus II. gleich bey dem ansang seiner regierung eine sogenannte güldene bulle von der kirchen - sreyheit promulgirte,in welcher er sowol den Capituln die freye wähl der Bischöf-fe bestätigte, als auch des succeßions - rechts in die mobiliader Bischöffe und des letzten jahrs sich begab, und was ambedencklichsten war, die äppellationes an den Römischen stuhlschlechterdings einräumete. Hierdurch nun bekamen die Päp-ste die schönste gelegenheit, vollends in das wähl - recht ein-zugreiffen: denn weil unter den Capitularen sich öfters zwi-stigkeiten entsvonnen, und derjenige theil, somit der getrof-fenen wähl nicht zufrieden war, solche durch appelladonesan den Römischen stuhl über einen Haussen zu werffen such-te , so wurde diesem die völlige cognition und entscheidung
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in die Hände gespielet, und im gegentheil den Kaysern ihrebisher gehabte concurrentz, den Capiteln aber die wähl, undden Metropoliten die freye vrdinativn entzogen. Ja es fiengenauch nunmehro die Päpste an, sich die spolia, (so nennte man diebeivegliche verlassenschasst der Bischöffe und das einkommendes letzten jahrs) zuzueignen; Bischöffe unmittelbar einzu-setzen, oder anwartschassten entweder überhaupt zu dem er-sten erledigten, oder zu einem gewissen Bißthum, und zwaröfters inehr als einem unter allerhand clausuln zu ertheilen,andere zur ersetzung sich vorzubehalten, welche procedurendenn insonderheit bey dem langwierigen interregno vollendszu ihrer Vollkommenheit gediehen, und nach selbigem von demPäpstlichen stuhl mit grossem eifer fortgefttzt wurden, davondie von der Teutschen nation über die gratien, erpectativen,reservaten , LuIIas de non eligendo, und dergleichen häufiggeführte beschwerden ein genügsames zeugnis ablegen können.Es war auch dem Päpstlichen Hofe, nachdem die meistenBischöffe selbigem ihr glücke allein zu dancken hatten , über-aus leicht, sich noch mehrere Vortheile auszuwürcken , undhaben die so genannten Annalen, deren erfindung BonifacioIX. zugeschrieben wird, daher ihren Ursprung. (,) Wie nunbey diesen umständen die Bischöffe zum winck des Römischenstuhls waren, und die Canonici entweder überwogen waren,oder auch, wo sie sich nicht in ihrer künftigen beförderungselbst eintrag thun wollten, die Päpstliche partey ergreiffenmusten, also wurden die geistlichen hohen und niedern Stif-ter vollends von der Kayser feite abgezogen, und diesen wei-ter nichts übrig gelassen , als die Nothwendigkeit, die erwehl-ten und ordinirten Bischöffe mit den Rcichs-lehen und rega-lien zu investiren. Die Bischöffe fiengen auch nunmehro an,von GGttes und des Apostolischen stuhls gnaden sichzu schreiben , und weil an dem Päpstlichen Hofe bey ersetzungder Bißthummer nichl sowol auf das gebührende alter, ge-lehrsamkeit, und die zu dem Bischoffs-amt erforderte geschick-lichkeit, als auf andere neben-umstande gesehen wurde, ( t )die Canonici auch selbst grösten theils ihr ehemaliges Mönchs-leben schon vorher eingestellet, und die reguln des heil. Au-gustini und Benedicti, denen sie vorher zugethan gewesen, ab-geworffen, auch gestalten fachen nach sich kein bedencken mach-ten, denjenigen, den sie ordentlicher weise nach Vorschrift derConcilien nicht wehlen durften, dennoch zu postuliren, welchesaber in der that einerley war, so wurde nunmehro mode,daß die Bischöffe ihr lehr-amt und aufsicht in kirchen-sachennicht mehr selbst, sondern durch ihre Archi - Diaconos, ArchivPresbyteros, Vicarios und Weih-Bischöffe verrichten liessen,und vor sich allenfalls nur den weltlichen Händeln oblagen,damit der von einiger zeit in dem hertzen des Teutsthen Reichserwachsene independente kirchen - staat um so viel sorgfältigerunterstützet werden könnte. Ob nun zwar zu verschiedenen ma-len ein versuch gethan wurde, den Päpstlichen reservationenund eppectantien einen riegel vorzuschieben , so war doch solchesalles vergebens, und das Concilium zu Costnitz , welches durchdie zu solchem ende überreichten Avisamenta nationis Germa-nien hiezu die beste gelegenheit gehabt hätte, griff die fachenicht recht an, indem es nur die künftigen provisiones , undzwar nicht einmal schlechterdings, sondern nur, wenn selbigeeiner simonie überführet werben könnten , vor ungültig erklär-te. (a) Dahero das darauf an. 14; 6. versammelte Conciliumzu Basel vor nöthig erachtete, die wurtzel selbst auszurot-ten, 0*) und deswegen verordnete, daß künftighin juxra sta-tuta Juris communis jede kirche, oder deutlicher zu sagen, dieCanonici der Cathedral-kirchen ihren Bischvff erwehlen, dieseraber von dem Metropoliten , worunter er aehörig, confirmirkwerden sollte, dem Papst aber allein die destätigung der Me tropoliten nachließ, und im übrigen die Annalen völlig aufhob.Wie es nun den vättcrn dieses Conciiii an ansehen, guter ein,ficht und standhafftigkeit nicht ermangelte, und jedermann ver-meynte, es würde die Teutsche nation dieses anspruches nachdem exempel der Französischen nation (bey welcher Carolus VII.die Decreta des Baßler-Concilii durch eine Sanctionem Pra-gmaticam authoriflrte, und über welcher in gedachtem Reichbis auf die zwischen Francisco I. und Leone X. aufgerichtetenConventa steif und vest gehalten worden ) sich am allerersten zubedienen suchen; so leisteten doch zum theil der Kayser Fride-ricus III. zum theil auch die mächtigsten Stände ( y ) demConcilio unter dem prätext einer unzeitigen Neutralität keinehülfliche Hand, sondern bliesen endlich gar wider selbiges mitdem abgesetzten Papst Eugenio IV. und noch mehr nach dessentod mit seinem Nachfolger Nicolao V. in ein Horn , kündigtender Baßler-versammlung das sichere geleit auf, und nöthigtensolche sich nach Lausanne zu retiriren, liessen mithin derenschlusse zu keiner würckung kommen. Kayser Friedrich wurdeendlich auch dahin gebracht, daß er bey noch währendem Con cilio nebst einigen Ständen auf dem Convent zu Aschaffenburg den 17. febr. an. 1448. mit Nicolai V. Legaten die so genann-ten Concordaca schloß, in welchen dem Päpstlichen stuhl beynahe wieder überlassen wurde, was kurtz vorher die Baßler-versammlung mit so grosser mühe gerettet hatte. Kürtziich be-stand der vergleich, so viel solcher die wähl der Bischöffe an-gieng, darinnen, daß der Papst sich die ersetzung aller Biß-thümmer vorbehielt, in welchen der letzte Bischvff ein Cardi-nal gewesen, oder an dem Päpstlichen Hof und von demfelbeneine besondere bedienung gehabt, oder aber, wenn auch diese
umstände