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umstände nicht vorhanden, der Bischoff nur zu Rom , oder inder Hin-Ulld rück-reise rntrL cluss di&tas legales , oder omnen40. Italiänische mellen von besagter stadt verstorben; ingleichenwenn die vacantz von der ab- und Versetzung , oder auch los-kündigung des Bischoffs selbst herrührete; ferner wenn die wähloder poftulation caßirt worden , oder nach der wähl die Prä-sentation entweder gar nicht, oder doch nicht binnen der vonNicolao in. in der Decretali cupientes gesetzten zeit geschehen.(2) Es dednnge sich auch ferner der Papst, daß er zur confir-mation der ihn, präsentirten erwehlten Bischöffe nur in sofern gehalten seyn wolle, nisi ex rationabili & evidenti cau-sa, ac de dictorum fratnim ( Cardinalium ) consilio, de di-gniori & utiliori persona duxerit providendum. Er zöge stehauch ferner die Annalen aus, oder gewisse summen gelbes, sonach der Päpstlichen cammer-tax von den Nutzungen des er-sten jahres, von der erledigung des Bißthums an zu rechnen,binnen den nächsten zwey jähren in zwey terminen bezahlet wer-den sollten; und versprach nur dieses, daß wenn der tax in ei-nem oder dem andern orte zu hoch angesetzt wäre, er solchendurch hierzu insonderheit verordnete Commissarien untersuchen,und nach befundenen umständen auf einen leidlichen fußwolle fetzen lassen ; ausser obangezogenen fällen aber sollten dieCapitula bey der freyen Wahl gelassen, auch die ordinationvon dem Metropoliten verrichtet werden. Ob nun zwar dieseConcordata den wenigsten Ständen gefällig, auch in der thatsehr nachtheilig waren, so erhellet doch aus denen unter Ma-ximiliane I. Carolo V. und folgenden Kaysern vorgegangenenReichs-Händeln so viel, daß der Päpstliche stuhl nicht einmaldaran sich begnügen lassen, und man dahero von feiten derKayser und Teutschen nation vor genug geachtet, wenn manselbige nur salviren können. Es ist demnach kein Zweifel, daßsolche nach der zeit, und da in den wahl-capitulationen undsonst sich beständig darauf bezogen, und die Kayser darüberzu halten von den Ständen verbindlich gcinacht worden, dienatur eines gesetzes in den Catholischen territoriis erlanget ha-ben , Massen, so viel die Protestanten anbetrift, selbige inihren mittelbaren und unmittelbaren Stiften durch den reli-gions-frieden, wahl-cavitulationen und Münsterischen friedens-schluß davon ausgenommen worden. So viel endlich das amtund gewalt der Bischöffe anbelanget, so war zwar solche an-fänglich , wie obgemeldet, mit den Verrichtungen der Presby-terorum einerley: allein nachdem die Bischöffe ein Directoriumin kirchen-sachen erhielten, so siengen sie allgcinach an, gewisseactus ministeriales vor sich allein zu ziehen, aus welcher nachder zeit die so genannten Bischöfflichen relervata entstandensind. Wie langsam aber dieses zugegangen, ist daher abzu-nehmen , weil sie zu ende des IV. lieculi vor den Presbyternnoch nichts voraus hatten, als die ordination. Quid enimfacit excepta ordinatione Episcopus, quod Presbyter non fa-ciat ? schrieb Hieronymus: (aa ) dahero die andern Prärogati-ven , welche aus einer gewissen vecretali des Papsts Damast,so ebenfalls im IV. Leulo gelebet, hergeleitet werden, damalsnoch nicht statt finden können, und vielmehr klärlich an dentag legen, daß angezogene constitutio» nicht von Damaso sey,sondern unter die zahl derjenigen gchöre, welche den Päpstender ersten IV. feculorum bis auf Siricium von einem unbe-kannten , welcher sich Isidorum Mercatorem nennet, und des-sen gedurt erst im IX. feculo zum Vorschein gekommen, unter-leget worden. Ausser ihrem amt und beruf aber pflegte es inden ersten III. fecnlis zu geschehen , daß wenn Christen untersich wegen irdischer güther in streit verfielen, sie nach der regetPauli i. Cor. VI. 1. seq. sich es vor eine schände hielten, ihre ge-brechen der weltlichen Obrigkeit, so durchgängig noch demHeydenthum zugethan war, zu offenbaren, und dahero sichsrevwillig vereinigten, ihre zwistigkeiten der entscheidung desBischoffs zu unterwerffen. Der Bischoff aber unternahmdiese Verrichtung so viel lieber, je gewisser er war, daß hie-durch alles ärgernts um so viel eher vermieden, und die ei-nigkeit unter den gliedern der gemeine beybehalten werden kön-ne , weil er aber auf diese weise nur ein schiedsmann war, des-sen gewalt und ausspruch von dem compromiß der parteyenseine krafft und Verbindlichkeit bekam, so wurde seine Verrich-tung auch mit einem der fache gantz geinässcn titul beleget,und Audientia Episcopalis benennet. Als, Consiantinus AI.den Christlichen glauben annahm, ließ er sich die AudientiamEpiscopalem gefallen, und machte selbige zu einem judieio de.legato , dergestalt, daß nicht nur geistliche und weltliche mitvorbcygehung ihrer ordentlichen Obrigkeit daselbst recht neh-men , sondern auch von dieser ihren urtheln an jene provo-ciren könnten, und die decreta der Bischöffe so gültig wa-ren , als wenn sie von dem Kayser selbst gegeben worden; (bb)wiewol es scheinet, daß diese Verfassung nicht lange gedaurct,und den Bischöffen unter den folgenden Christlichen Kaysernim IV. und V. feculo , auch nicht einmal über die Personender Geistlichkeit eine ordentliche jurisdiction, zumal in civil-sachen, zugestanden worden; sondern wann sie in diesen ver-abschiedet , solches allemal das compronnß der parteyen zumgründe gehabt, (cc) Iustinianus hak zu erst im VI. feculoder fache den, ausschlag gegeben, indem er den Bischöffen diejurisdiction über ihre untergebene Clericos, ingleichen überdie Mönche ihrer vicecesmrn , jedoch nur in caulis pecunia-iiis , überlassen, die Untersuchung und bestrafung der verbre-chen aber weltlichen Richtern‘ vorbehalten, welcher regel in
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den Orientalischen provintzen beständig, im Occidmt aber bisauf die zeiten Caroli AI. nachgegangen worden: (M) denn od-wol hie und dar einige Loncilia provincialia die Bischöfliche,jurisdiction erweitern wollen , so haben dennoch die weltlichenObrigkeiten sich daran nicht gekehret. Unter Carolo AI. aberhaben die Bischöffe in dem gantzen Fränckischen Reich, undalso auch in Teutschland, nicht allein über den Llerum unddie in ihren Dioeceiibus angelegte klöster eine jurisdictionemOrdinariat» in personalibus erlanget, (er) sondern es hat auchabgedachter Kayser durch eine Cvnstantino AI. untergeschobe-ne constitution sich bewegen lassen , daß er selbige unter sei-ne Capitularia adoptiret, welche dieses innhalts ist: Quicun-que litem habens , live poffessor sive petitor fuerit, vel ini-tio litis vel decuriis temporum curriculis, live cum negu-tiurti peroratür, live cum jam coeperit promi sententia, ju-dicium elegerit sacPosanctae legis antistitis, illico sine ali-qua dubitatione , etiamsi alia pars refragatur , ad Episcopo-rum judicium cum sermone litigantium dirigatur &c. 0-
mnes itaque caufe, qu-e vel Prastorio Jure, vel Civili tractan-tur, Episeoporum sententiis terminat* , perpetuo stabilita-tis jure firmantur. Nec liceat ulterius retractari negotium,quod Episeoporum sententia deciderit. (//) Wodurch dennsonder zweifel der Bischöffe jurisdiction ungläubiich gemeh-ret, und zugleich der gründ zu den causis ecclesiasticis undmixtis geleget worden. Jedennoch war die Bischöffliche in-stantz dergestalt beschaffen, daß von selbiger entweder an dieKönigliche AIHIos oder an den Hof selbst appelliret werdenkönnte, in welchem letzter» fall so dann der König entwe,der selbst, oder der Lomes Palatii den letzten ausspruchthat. (eg) Hingegen hatte der Bischoff in causis realibusund über der kirchen und des Cleri güther keine gerichtbar-keit, sondern es wurden selbige von den so genannten Vice-Dominis , Advocatis und Casten-Vögten, so ihnen von denKaysern und Königen gegeben wurden, verwaltet; (h h ) wie-wol nach der Carolinger zeiten sich verschiedene spuren finden,daß die Bischöffe und klöster sich selber dergleichen Advoca-tos angenommen, durch welche sie die jurisdictionalia exerci-ren lassen; welche aber mit den Advocatis , so ihrer beschir-mung wegen den mächtigern Officialen und Ständen aufge-tragen wurden, nicht zu vermengen sind. Ferner blieben dieso genannten kirchen - güther bis auf die zeiten Friderici II.wie andere, unter gemeinen anlagen und abgaben, und inansehung der seudorum regalium erkennen sie den Kayser unddas Reich noch bis dato vor ihren Judicem competentem. (»)Was der Bischöffe Person anlanget, so hatte anfänglich derMetropolit mit zuzichung des Synodi die cognitton in kir-chen-und civil-sachen über sie, in verbrechen aber wurden sieder weltlichen Obrigkeit übergeben; von dem ausspmch derMetropoliten konnten sie an den Patriarchen avpelltren, beydiesem aber war die letztere instantz, wider welche weiternichts vorgenommen werden konnte: (k k ) mästen die appel-lationes an den Römischen Hof, welche die OccidentallschenBischöffe auf, dem Loncilio zu Sardiea zuerst behauptet, vonder Morgenländischen kirche niemals gestaltet worden. Inder Abendländischen, insonderheit der Französischen und Teut-schen kirche, ist es, wenn die Kayser und Könige die fachennicht unmittelbar vor sich gezogen , oder durch ihre Alidosschlichten lassen, als welches beydes zum öftern geschehen,auf gleiche weise gehalten worden, ausser daß, wenn die Bi-schöffe den Metropoliten vor verdächtig gehalten, sie sich anden Primärem Duecescos , oder auch den stuhl zu Roin wen-den können; ( u ) wiewol es endlich dahin gediehen, daß zumpräjudiz der Metropoliten alle fachen unmittelbar in Rom an-hängig gemacht worden. Von den zeiten Henrici V. und desmit Calisto II. aufgerichteten Vertrags haben sowol die Bischöf-fe als übrige Geistlichkeit sich der Königlichen gerichtsbarkeitin personalibus gäntzlich entzogen. Weil NUN nach und nachdie Bischöffliche gewalt dahin angewachsen, daß sie ausser ih-ren beruf und geistlichen Verrichtungen nicht allein ein Dire.ctorium in kirchen-sachen erhalten, sondern auch eine besolddere jurisdiction bekommen , über dieses in etlichen ReichenPrincipes Regni und Status worden, und über die ihren kir-chen verliehene territoria eine weltliche herrschafft erlanget, sohat man in den Päpstlichen Rechten ihr amt und gerechtsa-men in jura ordinis , jurisdictionem , legern dioecesanamund dignitatem einzutheilen angefangen, davon aber der an-dere und dritte theil, weil die ansleger keine regel geben kön-nen , wodurch einer von dem andern unterschieden, zugleichin eines gebracht werden können. Sie werden heutiges ta-ges in dem Teutschen Reich entweder per electionem oderpostulationem von den Capitulis erkohren , und geschiehet dieconfirmalion von dem Päpstliche» Hof, die invcstitur wegender regalien aber von dem Kayser durch das schwerdt, wennsie sich binnen jahres-frist von zeit der beschehcnen wähl ge-bührend gemeldet haben. Sie sind in ansehung der unmit-telbaren Stifter und Reichs - lehn Stände des Reichs,und haben ihren sitz in dem Fürstlichen Collegio auf dergeistlichen banck. Die Protestirende Bischöffe haben der Päpst-lichen confirmation nicht vonnöthcn, muffen aber bey der in-vestitur die helfte über die ordentliche Cantzlcy - tax abstatten.Sie sitzen in ansehung ihrer unmittelbaren Sttster und Rcichs-lehn gleicher gestalt in dem Fürstlichen Lollegio , jedoch aufeiner besondern banck, welche die qucr-banok genennct ivird.
(a) Hicrotf.