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Cappeltk. Macht mit Verlust *12. mann Zürichisthen volckserfolget. An. 1618. trat Zürich in bündms mit der Repu,blick Venedig , wie auch an. 1706. Nachdem Zürich an.1646. seine eigene zu Wädischweil und im freyen Amte sichempörende Unterthanen zum gehorsam gebracht, hat es auchan. 16;;. dem Stand Bern seine rebellirenbe Unterthanenzu paaren treiben helffen. An. 169s. gerielhe dieser Standnebft Bern wiedermalen in krieg mit den 9. Catholifchen Or-ten , als damals Schweitz aus anlas derer von Arlh, so sichdes glaubens wegen nach Zürich gezogen, denen von Zürich das Eydgenoßische Rechts-bot versaget; in diesem krieg musteRapperschweil von den Zürichern eine belagerung ausstehen,welche aber bey dem an. 1696. erfolgten frieden wiederumaufgehoben werden. So hatte endlich Zürich seinen antheilmit Bern in dem an. 1712. entstandenen Toggenburger-kriegwider den Abt von St. Gallen und die 9. Catholischc Orte,da von feiten Zürich , nachdem es mit dem Abt bald aus war,das Tburgöw und die Grafschafft Baden überzogen, auch dieftadt Baden samt Kayserstuhl und Rapperschweil mit accordeingenommen, demnach die feindliche vdlcker auf den Wäden-schweiler grentzen geschlagen, wie nicht weniger ein einfall inden Canton Zug gethan worden; welcher krieg durch denArauischen und Badischen friedens - schluß beygelegt warb.( Siehe Lern.) Der wertere verlauf ist in I. Heinr. TschudiGlarn. chron. in app. und Waldkirchs E. B. H. nachzusehen.An. 1280. 1,1;. und 1469. hat diese stadt grossen brand-schaden erlitten; so ist auch merckwürbig, daß allhier an. 1169.von Hertzog Welph aus Bayern ein vortrefliches turnier ge-
drn seyn; und so ist auch die kirche zu Zürich durch die Re-formation schon an. 1517. von dem Papstthum aus-undnach,hero den übrigen Rcformirlen kirchen durch gewaltige Lehrergetreulich vorgegangen; wie denn in diesem Canton allein dieReformirte rcligion floriret. Diese kirche stehet unter einemLntistice oder obristen Pfarrer, der auch jeweiliger Pfarrerbey dem grossen Münster ist. Neben demselben sind noch et-wan 10, theils die vornehmste Lrokellores, theils Pfarrer derstadt, die man Chor-Herren nennet; denen vier Politici, alszwey Häupter der stadt, und zwey des grossen Raths zugeselletsind, die den nahmen Lxaminacorex führen, und die sorge derArchen und schulen auf sich haben, ausser welchen auch nochandere Kollegia zu behandlung, der schul-und lehr-sachen, undaustheilung geistlicher beneficien angeordnet. Das 6ymna-iium ist in form einer Universität angerichtet, und mit Erokef.soribus nach nothdurft wohl versehen ; aus demselben sind auchjeweilen gelehrte uod berühmte mannet in der Theologie undden sprachen sowvl als andern wiffenschafflen entsprossen.
Die zu dieser stadt gehörige landschasst erstrecket sich in dielänge und breite fast bey zwey tag-reisen i ist mit vielen flüs»sen und seen, ziemlichen jedoch fruchtbaren gebürgen, auch anden meisten orten, sonderlich dem Rhein nach, mit weiuwachs,ferner mit angehörigen städten, vielen schlösset», flecken, undungefehr 190. Pfarr-gemeinden rc. erfüllet; und gleichwie dasland die nothdurft zu des menschen unterhalt reichlich hervor»bringet, also wird in der stadt grosse handelschafft getrieben,sonderlich in seiden, wollen und baumwollen, deswegen auchdas alte sprichwort: Nobile Thuregum multarum copia re-rum , bey demselben noch immer statt findet. Das land istin Vogteyen eingetheilet und wird durch Vögle regieret. Die-se Vogteyen sind entweder innere oder äussere. InnereVogteyen sind diejenigen, die aus dem täglichen Rath besetztwerden , und da die Obervögte in der stadt wohnen, zu ge-wissen reitest aber in die Vogtey sich verfügen, alldorten Gerichtzu halten. Peinliche fachen gehören in die stadt für Rath.Die erste verwaltet ein jeweiliger alter Bürgermeister, und zujeder der übrigen 18. sind zwey Obervögte, welche, gleichwieim Rath, abwechseln , sonsten aber auf lebenslang bleiben.Solcher Vogteyen sind demnach ry. an der zahl, als: 1.)Elmatingen. 2.) Altstetten. ;.) Regenstorff. 4.) Bülach das städtlein. 5.) Neu-Amt. 6.) Rümlang. ?.)Schwam-mendingen und Dübendorss. 8.) Höngg. y.) Horgen. 10.)Wollishofen . n.) Wiedickhon. 12.) Stäfa. iz.) Mäni,dorff. 14.) Meilen, 19.) Ehrlibach. 16.) Küßnacht. 17.)die vier Wachten und Wipchingen. 18.) Birmistorff. 19.)Wettischweyl und Bonnstetten. Äussere Vogteyen sind die-jenigen , da die Land-und Odervögte eine zeitlang haushäblichsitzen und wohnen. Solcher Vogteyen sind 18. an der zahl,als i.)Kyburg . 2.) Grüningen , z.) Eglisau . 4.) Regen,sperq. 9.) Andelfingen . 6 .) Greiffensee. 7.) Knonau. 8.)Wädischweil. 9.) Lauffen. 10.) Hegi. 11.) Sar. 12.)Flaach . 1;.) Ältickhon. 14.) Steineckh. 19.) Weinfelden .16.) Pfyn an der Töß. 17.) Neuforen. 18.) Wellenbergund Hüttlingen . Diese werden auf Johannis Baptistä bese-tzet, unb bleibt ein Landvogt auf einige» sechs, auf einigenneun, und auf einigen 12. jähr lang. Weiter gehören unterder stadt Zürich oder - Herrlichkeit die freyen städte Winter-thur und Stein am Rhein. Mit Bern und Glarus besitzetsie die stadt und Grafschafft Baden, die städte Rapperschwyl,Bremgarten und Mellmgen , nebst den freyen Aemtern unterder an. 1712. im land-srieden bestimmten march-linie; mitden alten Orten daS Thurgöw , die freyen Aemter ob der
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neuen march-linie, das Rheinthal und Saraans- mit»,»i-. Orten, die vier Italiänischen AemterMendnsio und Val Magia. 1 wrno '
Die allhiesige bürgerfchafft ist vermöge der obanaervaenmund an. 171;. erneuerten reqiments - änderung in brevebnzunfte eingethetlet, deren die erste Constaffel qenennt Ädahin vornemlich die Edelleuthe gehören; und aus diesen r 2ten wird das Stadt-Regiment besetzet; nemlich i.WtilVm·'«>id 2.) der grosse Rath. Die Häupter der stadt sind rwwBurgermerster, welche von Rath und bürgern durch eine f™,Wahl aus den kleinen oder grossen Räthen erwehlt werden,und auf Johannis Bapt. sowol als Johannis Evang taa ,hremit jedes halbe jähr, in der regierung umwechseln Ausdiese folgen vier Statthalter oder oberste Zunftmeister undzwey Seckelmeister, welche 12. jähr lang in dcmanue biet.den, und alljährlich umwechseln. Die anzahl der kleinenRaths - glieder erstrecket sich auf 50. so da sind die zwey Bür.germeister, von der Constaffel zwey Ralhsherren, und viersogenannte Constaffel-Herren, demnach von jeder der übriaenzunfte ein Rathshcrr und zwey Zunftmeister; über das wer-den noch sechs Rathsherren ohne ansehen einiger zunsk erwch.let. Die wähl der Herren des Raths geschiehet vor Mbund bürger, allwo vier mann zur wähl ernennet, und eineraus denselbigen durch das mehr mit ausgetheilten und ein.gelegten silbernen Pfenningen erwehlet wird. Im fall, da diestimmen innstehen, giebt die Cantzley den entscheid. Die Con-staffel-Herren und Zunftmeister aber werden auf ihren zünstenvon den sämtliche» zunfts-geuossen ausgleiche weise wie dieRathsherren erwehlet, und wann da die stimmen innstehen,so muß der entscheid von Räch und bürgern durch das pftn-nings-mehr gegeben werden. Es gehöret auch die bestätigungderen auf den zünsten geschehenen erwehlung vor Räth undbürger. Es kan aber keiner in den kleinen Rath gelangen,er habe dann das ;6. jähr seines alters erreichet. DiesesRaths-Lollegium wechselt seine regierung alle halb jähr um;dergestalt , daß von Johannis Bapt. bis Johannis Evang.ein Bürgermeister, 12. Rathsherren und 12. Zunftmeister indem amte stehen, und diese werden die neuen Räthe gencn-net, wiewol die alten Räthe nichts destowemger den Raths.Versammlungen beywohnen und ihre stimmen haben, jedochmit diesem unterscheid, daß in malefitz - fachen die neuen Rä-the allein das urtheil fällen, und so auch das Stadt-Gerichtfür ein halbes jähr besetzen. Ausser dem malefitz gehören fürden kleinen Rath alle tägliche vorfallenhciten, so da nichtwichtige Stands-sachen, öder sonsten der Räthe-und bürgcr-versammlungen vorbehalten sind; ferner die strafe des ehe-bruchs, dispensation in verbotenem grad, wie auch die appella.lion von dem Ehe-Gerichte. Sonsten gehet von dem kleinenRath keine appellatton an den grossen; wann aber die vor Rathfallende meynungen sich zertheilen, so kau ein jedes Raths-gliedmit beystimmung zweyer andern die fache für den grossen R«hziehen. Die gewöhnliche Raths-täqe sind der montag, der will,woch und der samstag. Der grosse Rath oder die von bürgern be-stehen aus 162. gliedern, nemlich von der Constaffel >8.(worunter 12. Edelleuthe), und von einer jeden der übrigenzunfte i2. dannenherv jene die Achtzehner, diese aber dieZwölfer genennet werden. Die erwehlung dieser Ralhs-glie.der geschiehet auf den zünsten, und von deren Vorgesetztenaus klein» und grossen Räthen, mit dem pfenning-mehr; unddie bestätigung gehöret für Räthe und bürger, sowol als derentscheid, wann die stimmen innstehen. Es kan aber keinerdahin gelangen, der nicht das zo. iahr seines alters ange-treten. Klein unb grosse Räthe zusammen formiren demnachein Lollegium von 212. Personen, bey welchen die höchste ge-malt nach anleitung der alldasigen fundamental - gesctze alsostehet, daß dahin gehören alle wichtige Slaats-sachen zu kriegs-und sriedens-zeiten, als da sind: das recht, fundamental,gesätze zu machen, bündnisse zu schliessen, Abgesandte zu er»wehlen, fremde Abgesandte anzuhören, krieg zu declariren,frieden einzugehen, neue müntze zu schlagen, vestungen zubauen; wie nicht weniger, die erwehlung der Bürgermei-ster , Räthe , Statthalter, Seckelmeister und Lanbvog.te, so auch die bestätigung der erwehlten Zunftmeister,Achtzehner, und Zwölfer rc. Weiter ist da berge-Heime Rath, auö 12. gliedern bestehend, nemlich den zweyBürgermeistern, vier Statthaltern, zwey Seckelmeister»,einem jeweiligen Obmann der gemeinen klöstcr, und drey an-dern, so von beyden Räthen erwehlt werden. Von dickemLvllegio werden die Slands-sachen vorläuffig in berathschla-qung gezogen, und je nach erheischender nothdurft den klei-nen und grossen Räthen fürgetraqen. 4.) Der Rechen-Rath;dieser hat 12. glieder, als die beyde Bürgermeister, einenStatthalter, beyde Seckelmeister, den Obmann der klo-ster, samt drey Herren des kleinen und drey des grollenRaths; dahin gehören die berechnnngen von der stadt ein*fünften und ausgaben, des Seckelmeisters und berBauyer«ren rechnung ausgenommen; so auch die inspection über o>elehns-sachen. 5.) Der Reformations-Rath, aus acht deskleinen und vier des grossen Raths bestehend, dem die erecutionder kleider-mandaten, die correction der sitten und der Recyissprach über schimpf-und schmäh-worte, wie auch über schlag«Händel zustehet. 6.) DasEhe.Gerrcht; selbigesbegrelftmllcvacht glieder, deren Präsident jeweilen einer der vier StatM-