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Zehnten im Dienste der öffentlichen Wolilthätigkeitzu verwenden, er hatte auf seinen Beneficialgüterneine eigene gesetzliche Armenpflege eingeführt und denGrundherren befohlen, dafür zu sorgen, dass keinerder auf ihrem Grund und Boden sitzenden Hinter-sassen aus Mangel an Existenzmitteln verkomme.Überhaupt wurde durch Karl den Grossen die in derherrschenden Rechtsanschauung längst bestehende Ver-pflichtung der Grundherren zur Armenpflege gesetzlichfestgestellt. Obschon aber auch durch spätere Herr-scher diese Gebote mehrfach wiederholt wurden, sofehlte es doch dem durch das Lehenswesen aufgelöstenmittelalterlichen Staat an der Kraft und an den Or-ganen, um eine allgemeine gesetzliche Armenpflegezur Durchführung zu bringen. So blieb die Fürsorgefür die Armen der Kirche und den kleineren Kreisenüberlassen, in welche sich die mittelalterliche Gesell-schaft gliederte. v )
Bei den unfreien Hofgenossenschaften der Hörigenhatte der Grundherr im Falle der Not für seine un-freien Leute zu sorgen. Der „Schwabenspiegel“ sagtausdrücklich, dass eigene Leute, die in Not und Siech-tum von ihrem Herrn nicht unterstützt werden, dieFreiheit erlangen, und aus den eidgenössischen Ab-schieden (4, I e , 748) sehen wir, dass diese Rechtsan-schauung noch zur Zeit der Reformation bestand. Wodie Formen der Unfreiheit gemildert oder verschwundenwaren, fiel den Verwandten oder den Genossen derGütergemeinden, welche gemeinsame Nutzungen inWald und Allmend hatten, die Pflicht der Unterstützungzu. Auch bei den Genossenschaften der Adeligen, denstädtischen Gilden und Zünften gehörte die Unter-
*) Yergl. die Darstellung von Lüning im 3. Band von Schön-bergs Handbuch der pol. Ökonomie.