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Kriegsgurgien, Stabulierer, Gengier, Zigeuner, Kessler,Heiden, Tremelbuben, Stirnenstössel, Seckelabschny-der, Gutzier, “Walen, Grindbuben, Gyler, Gauner,Kräzentrager, Lyrengsind, Harzer, Mordbrenner etc.
Es gab keine Unthat, welche man diesen Leutennicht zutraute; besonders finden wir auf dem Landeimmer grosse Furcht vor Brandstiftungen, welche inder That auch häufig genug vorkamen.
Sehr bemerkenswert ist ein gegen die „Kriegs-buben, Bettler und fremden Kessler“ gerichteter Tag-satzungsbeschluss vom 23. Mai 1520. Nach demselbensollen von denjenigen, welche betteln, die Angehörigender Eidgenossenschaft bei ihrem Eide in das Ortzurückreisen, woher sie gekommen sind. Fremde da-gegen sind aus der Eidgenossenschaft wegzuweisen,es sei denn, dass sie sich mit Arbeit ernähren wollen.Ebenso soll man es mit den Heiden und Zigeunernhalten, die allfällig in das Land kommen.
Wir treffen also hier schon im Keim das Prinzip,welches später so grosse Bedeutung erlangt, nämlichdie Rückweisung der landesangehörigen Bettler inihre Heimat 1 ).
Für die Stadt Bern wurde am Allerheiligenabend1527, also kurz vor dem endlichen Siege der Refor-mation, noch eine neue Verordnung gegen den Bettelerlassen. Im Eingang derselben wird gesagt, dass dielöbliche Stadt Bern seit längerer Zeit mit fremden
x ) Eine Bernische Verordnung vom September 1520 besagt,die fremden Bettler sollen nicht länger geduldet werden, als dreiTage und drei Nächte. Nachher seien sie durch die Weibel fort-zuweisen. Wer arme Leute beherberge oder ihnen Häuser verleihe,solle auch für Nahrung für dieselben sorgen, da die Obrigkeitden Bettel nicht dulden wolle.
Ähnlich lautet auch ein Mandat „der frömden Lüten undBättleren wegen“ von 1523.