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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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Bettlern, Gryscheneiern (aus Piemont), Savoyern,Schwaben, Burgundern und Leuten anderer Herkunftüberladen werde. Dieser Übelstand sei dermasseneingerissen, dass hiervon nicht nur für die Einhei-mischen grosse Nachteile entstehen, sondern manmüsse sogar befürchten, dieses Übel werde sich ein-wurzeln.

Deshalb soll keiner, der in der Stadt Bern an-gesessen ist, einen fremden Bettler, jung oder alt,Mann oder Weib,beliusen, behofen oder beherbrigenbei Strafe einer Yerbannung von zwei Monaten (even-tuell konnte diese Strafe in eine Geldbusse umgewan-delt werden). Die Peuergschauer sollen dies von Hauszu Haus bekannt machen und auch über die Vollzie-hung der Verordnung wachen. Damit die Fremdennicht ohne Herberge bleiben, sind sie in die Spittelzu weisen, wo sie für eine Nacht und einen TagUnterkunft finden; dann soll man sie fortweisen, aberaufpassen, dass sie sich nicht ausserhalb der Stadt inScheunen und Ställe einschleichen, etc.

Die einheimischen Armen aber, welche von Almosenund von der Spend leben, sollen Schildlein haben undtragen 1 ).

Wenn für die Stadt solche Massregeln notwendigwaren, kann man sich leicht vorstellen, dass es aufdem Lande noch schlimmer aussah; doch war hierviel schwieriger eine Organisation durchzuführen, welchedem Übel wirklich abhelfen konnte.

*) Solche Schildlein mussten von den einheimischen Armenauch in andern Städten, so z. B. in Augsburg und Basel getragenwerden. In Zürich erhielten die Almosenberechtigten nach einerSatzung vom 8. September 1520 einen Ausweis, der auf einpermentin Zedelin geschrieben war. Später wurde auch in Zürichdas Tragen eines Zeichens vorgeschrieben.