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Indem nun der Protestantismus die katholischeLehre von den guten Werken aufgab und bekämpfte,trat er zugleich auch dem blinden Almosengeben ent-gegen, ohne jedoch auf „das schönste Yorrecht derchristlichen Kirche, auf ihre werkthätige Liebe fürdie Armen und Elenden“ zu verzichten. Nach LuthersAnsicht sollten Kirche und weltliche Gemeinde ge-meinsam wirken, um die Bettelei auszurotten und dieNot der Armut und Krankheit zu lindern. Nach diesenPrinzipien wurden zuerst in der Kirchenordnung fürWittenberg von 1522, vor allem aus aber in derArmenordnung von Leisnig die Grundzüge für dieOrganisation der Armenpflege aufgestellt: „Alle öffent-liche Armenpflege ist Sache der weltlichen Gemeinde,aber sie kann und soll nur gehandhabt werden inengster Verbindung mit den Organen der kirchlichenGemeinde. Niemand darf betteln. Die arbeitsfähigenArmen sollen arbeiten oder ausgewiesen, die arbeits-unfähigen versorgt, die armen Kinder in Schule,Handwerk u. s. w. unterrichtet werden. Aus dem auf-gehobenen Kirchen- und Klostergut soll ein gemeinerKasten gebildet werden, der vor allem für die Armen-pflege bestimmt ist. Soweit dessen Einnahmen nichtausreichen, hat die weltliche Gemeinde die Kosten derArmenpflege aufzubringen“. (Löning, im Handbuch vonSchönberg, III, 863.)
Die Nürnberger Verordnung fand rasch grosseVerbreitung und diente einer ganzen Menge von andernStädten als Vorbild. So wurde z. B. von der StadtYpern in den Niederlanden das Beispiel von Nürn-berg schon 1525 nachgeahmt, und diese Armenordnungvon Ypern wurde dann wieder von andern nieder-ländischen Städten und auch bei der Verordnung, dieKarl V. im Jahre 1530 für die belgischen Provinzen