26
erliess, als Muster genommen. Für das nördliche undmittlere Deutschland wurden namentlich die Verord-nungen Bugenhagens ') vorbildlich und auch in Würt-temberg, Kurpfalz etc. wurden derartige Armenord-nungen eingeführt. Die katholischen Länder folgtenmit ähnlichen Organisationen nach. Fügen wir hiernoch die Bemerkung bei, dass die Beichspolizeiordnungvon 1530 bestimmte, „dass eine jede Stadt und Kom-mune ihre Armen selbst ernähren und unterhaltensolle“. So sehen wir in Deutschland durch die welt-lichen wie durch die Kirchengesetze den Grundsatzsanktioniert, dass jede Gemeinde verpflichtet sei, ihreAngehörigen im Falle der Verarmung zu unterstützen.Dies musste, wie Löning in seiner schon mehrmalscitierten Arbeit ausführt, zunächst dazu beitragen, denBegriff der Gemeindeangehörigkeit schärfer auszubilden,dann aber auch in der Gemeinde das Bestreben her-vorrufen, den Kreis ihrer Gemeindeangehörigen abzu-schliessen und Fremden die Niederlassung zu erschweren.Eine weitere Folge der Armengesetzgebung war dieBeschränkung der persönlichen Freiheit, namentlichin Bezug auf die Eheschliessung.
Wir mussten hier auf die Entwicklung des Armen-wesens in Deutschland hinweisen, weil bei uns, wiewir sehen werden, der Verlauf ein ganz analoger ist.Die nämlichen Ursachen haben die nämlichen Wir-kungen hervorgebracht * 2 ).
J ) In diesen Verordnungen ist für Kirchengut und Armenguteine gesonderte Verwaltung vorgeschrieben und auch die Armen-pflege ist vom kirchlichen Amt unabhängig.
2 ) In Frankreich verordnete Franz I. im Jahre 1536, dassdie Gemeinde ihre Armen zu verpflegen habe. In jeder Gemeindesoll ein Armenverzeichnis angelegt, die Armenpflege von demGemeindevorstand und Pfarrer gemeinschaftlich geleitet werden.Auf die Verhältnisse in England werden wir an anderer Stellehinweisen müssen.