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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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Die Bettelordnung von 1628 hält sich in Bezugauf die Ausgleichung im wesentlichen an den Inhaltder Instruktion von 1614, mit einigen genaueren Be-stimmungen über diejenigen Armen, deren Pflege denstaatlichen Anstalten übertragen wird.

Im Mandat von 1643 ist eine Ausgleichung inner-halb der Kirchgemeinden nur angedeutet.

Die Bettelordnung von 1664 sagt dagegen schonetwas klarer, die Steuer könne den Gütern und hier-mit dem Yermögen nach festgesetzt werden,damit,wann schon in einer Kilchliöri etwan ein Dorfgemeinmehr Arme hätte als Mittel dieselben zu erhalten, dochbei den andern 'Wohlhabenden in der Kilchliöri solcheMittel gefunden und genommen werdind.

Diese Bestimmung ist wohl so zu verstehen, dassunter Umständen der Bezug der Armensteuer für dieganze Kirchgefneinde einheitlich erfolgen durfte. x )

Die Bettelordnung von 1676 enthält über die Aus-gleichung folgende Bestimmungen: . . . .wann ineiner Kilchhöre eine oder mehr Gemeinden, so garnicht hei Mittlen und ihnen unmöglich wäre, ihre Ar-men ohne Beiliülf der anderen selhs zu erhalten, dassdann in solchem Fahl die anderen Gemeinden, welchemehrere Mittel und gewöhnlich mindere Armen habend,ihren Kilchgenossen und armen Gemeinden in Erhal-tung der Armen nach Gebühr und erheuschender Nothzu llülf kommen sollind etc.

*) Dass die Ausgleichung durch eine solche Massregei einesehr bedeutende sein konnte, mag man an dem Beispiel der Kirch-höre Kirchberg ermessen; wie wir gesehen haben, war dort dieArmenlast in den einzelnen Gemeinden, welche dazu gehörten, einesehr verschiedene, ebenso ungleich waren die Vermögensverhält-nisse. Ähnlich wird es auch in anderen Kirchgemeinden ausge-sehen haben.