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Gemeinden ermahnen, dass sie die Armen bei sichbehalten etc. In einem Gutachten von 1592 sagt dieYennerkammer, es wäre „fruchtbarlich und thunlich“,die zu Baden gemachte eidgenössische Bettelordnung,welche von andern Kantonen „styf“ gehalten werde,,ebenfalls durchzuführen, „wie es dann auch andereeidgenössische Ort pflegent zu thun, damit sie hisharihr Land gereiniget“, wodurch freilich der Schwallder Bettler auf hernisches Gebiet gedrängt wurde.Demnach scheint die Verordnung von 1571 wenig ge-nützt zu haben. Die Yennerkammer meint aber, heiguter Durchführung des Beschlusses von Baden wärezu hoffen, dass die Kirchspiele ihre Armen gerne er-halten würden, da ihnen hiermit „die grosse Beschwerdder Schweifenden und Frömden“ abgenommen werdenkönnte.
Aus einem andern Berichte von 1614 ist aber zusehen, dass es noch wenig gebessert hatte. Amtleuteund Geistliche sollen daher die Gemeinden „zur sty-feren Observation und Haltung“ der jüngst gemachtenneuen Ordnung ermahnen.
1622 sagt die Regierung, die vielfachen Klagenund Beschwerden bezeugen, dass die nützlichen undheilsamen Ordnungen gar bald wieder vergessen werden.
1624 wird geklagt, es walte noch immer die alteMeinung, dass ein Gesetz nur ein Jahr lang gültig sei,auch sei die Nachlässigkeit der Amtleute viel daranschuld, dass die früheren Verordnungen nicht gehaltenwurden.
In den Jahren 1630 und 1631 werden von derRegierung wieder genau die gleichen Beschwerdenlaut wie 1588, und die Gemeinden werden wie damalsermahnt, ihre Armen nur im äussersten Notfall andie Obrigkeit zu weisen.