Buch 
Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
Entstehung
Seite
139
JPEG-Download
 

MWWws»

139

läuferei war. Das Yolk sah aber die Eindringlingesehr ungern und ersuchte die Obrigkeit um schützendeBestimmungen gegen allzustarke Einwanderung. Dasbeste Mittel erblickte man in der Erhebung von Ge-bühren für die Niederlassung. So Hessen sich z. B. imJahre 1510 die Thuner die Bewilligung erteilen, vonden fremden Einzüglingen (besonders den Gryscheneiernund Wallisern) eineziemliche Steuer zu verlangen.1511 erhalten die Obersiebenthaler die nämliche Kom-petenz. 1512 wurde dem Freigericht Steffisburg er-laubt, von einziehenden Eidgenossen 5 Pfund Pfennigund von den Ausländern 15 Pfund zu beziehen. ImJahre 1513 beklagte sich die Bevölkerung der Land-gerichte zu beiden Seiten der Aare, dass Gryscheneier,Lamparter (Piemontesen und Lombarden) und anderfrömd Yolk in ihr Gebiet ziehen, sich da niederlassenund die Nutzungen in Wald und Allmend gemessen,dem gemeinen Mann zum Schaden und Abbruch.

In dem sog.Freiheitsbrief der Landgerichte,welchen die Kegierung nach dem Könizerauflauf desJahres 1513 erteilen musste, wird deshalb festgesetzt,dass, wenn in Zukunft ein Fremder von ausserhalbdes Berner Gebietes und der Eidgenossenschaft ein-ziehen, sich in den Landgerichten haushäblich nieder-lassen oder eigene Güter erwerben und bebauen würde,derselbe dem Landgericht, wo solches geschähe, 25Pfund geben solle. Dann möge erfür ein Landmanngehalten und geachtet werden.

Alle Eidgenossen aber und die Dienstknechte undTaglöhner, die sich haushäblich niederlassen, sollenvon einer solchen Abgabe frei sein. Für Sternenbergund Seftigen wurde diese Bestimmung einige Jahrespäter ausdrücklich bestätigt. Den Herrschaften Nidauund Büren erteilte die Obrigkeit das nämliche Hecht.