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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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1519 erhalten Wiedlisbach und die Herrschaften Aar-burg und Erlach die Befugnis, von den Ausländerneine Einzugsgebühr von 5 Pfund zu beziehen und ineigenem Nutzen zu verwenden. In den nächsten Jahrenfolgen die Herrschaften Unspunnen, Aarberg undVechigen. Unterseen erhielt 1525 Erlaubnis, 5 Pfundzu beziehen von jedemusserthalb unsern Gebietenund Landen harkommenden. Die Stadt Murten durftenach einer Bewilligung von 1526 vonfrömden uss-ländigen 10 Pfund beziehen. Die Herrschaft Grasburg(Schwarzenburg), die von Bern und Freiburg gemein-sam verwaltet wurde, erhielt im Jahre 1526 das Recht,von einem Fremden (Walliser, Savoyer, Schwabenund ander Nationen usserthalb der Eidgnossschaft)10 Gulden und von Eidgenossen aus andern Kantonen10 Pfund zu fordern; Berner und Freiburger solltenaber nichts bezahlen.

Das Einzugsgeld in der Herrschaft Aarburg wurde1528 für Ausländer auf 20 Pfund, für Eidgenossenauf 10 Pfund und für Berner auf 5 Pfund festgesetzt.Das nämliche Recht zur Beziehung für Einzugsgelderhielt dieBursami zu Herzogenbuchsi.

Aus den angeführten Beispielen, die wir denSpruchbüchern im heimischen Staatsarchiv entnehmen,geht hervor:

1. Dass die Einzugsgebühren im zweiten Jahrzehntdes 16. Jahrhunderts nur von Ausländern erhobenwurden; vom dritten Jahrzehnt an hatten an einzelnenOrten auch Eidgenossen aus andern Kantonen und aus-nahmsweise sogar Berner etwas zu bezahlen. 1 )

) Nach dem Landrecht von Aschi von 14G9 hatte jederEinziehende 5 Pfund zu bezahlen. In der Landschaft Emmenthalhatten nach einer Verordnung von 1536 Berner 5 Pfund, Eid-genossen 10 Pfund und Fremde 20 Pfund für die Aufnahme zubezahlen.