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1519 erhalten Wiedlisbach und die Herrschaften Aar-burg und Erlach die Befugnis, von den Ausländerneine Einzugsgebühr von 5 Pfund zu beziehen und ineigenem Nutzen zu verwenden. In den nächsten Jahrenfolgen die Herrschaften Unspunnen, Aarberg undVechigen. Unterseen erhielt 1525 Erlaubnis, 5 Pfundzu beziehen von jedem „usserthalb unsern Gebietenund Landen harkommenden“. Die Stadt Murten durftenach einer Bewilligung von 1526 von „frömden uss-ländigen“ 10 Pfund beziehen. Die Herrschaft Grasburg(Schwarzenburg), die von Bern und Freiburg gemein-sam verwaltet wurde, erhielt im Jahre 1526 das Recht,von einem Fremden („Walliser, Savoyer, Schwabenund ander Nationen usserthalb der Eidgnossschaft“)10 Gulden und von Eidgenossen aus andern Kantonen10 Pfund zu fordern; Berner und Freiburger solltenaber nichts bezahlen.
Das Einzugsgeld in der Herrschaft Aarburg wurde1528 für Ausländer auf 20 Pfund, für Eidgenossenauf 10 Pfund und für Berner auf 5 Pfund festgesetzt.Das nämliche Recht zur Beziehung für Einzugsgelderhielt die „Bursami zu Herzogenbuchsi“.
Aus den angeführten Beispielen, die wir den„Spruchbüchern“ im heimischen Staatsarchiv entnehmen,geht hervor:
1. Dass die Einzugsgebühren im zweiten Jahrzehntdes 16. Jahrhunderts nur von Ausländern erhobenwurden; vom dritten Jahrzehnt an hatten an einzelnenOrten auch Eidgenossen aus andern Kantonen und aus-nahmsweise sogar Berner etwas zu bezahlen. 1 )
’) Nach dem Landrecht von Aschi von 14G9 hatte jederEinziehende 5 Pfund zu bezahlen. In der Landschaft Emmenthalhatten nach einer Verordnung von 1536 Berner 5 Pfund, Eid-genossen 10 Pfund und Fremde 20 Pfund für die Aufnahme zubezahlen.