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vergünstigungsweise zugeteilt wurde, sog. Tagwer-oder Taunergschike. Sie hatten, wie Renaud aus-führt, „von Rechts wegen durchaus keinen Anteil anden Gemeindenutzungen; als „Ausgenossen“ oder „Un-gemeinder“ waren sie die „Armen“, im Gegensatz zuden „ Eichen “ *) oder den Dorfleuten, welche Aus-drücke schon in altern Öffnungen Vorkommen. Siewerden auch oft mit dem Ausdrucke „Tagwner“ (imKanton Bern auch „Tagwaner“ oder „Tauner“) be-zeichnet, wohl daher, weil sie meistens durch Tag-löhnen sich ihr Brod erwerben mussten.“
Solcher Ungenossen gab es nach den Ausführun-gen von Renaud ursprünglich wohl wenige; ihre Zahlnahm aber allmählich zu, sowohl infolge der anwach-senden Bevölkerung, als auch an einzelnen Ortenwegen besonderer Zeitereignisse. Auch die Verarmungfrüherer Gemeindegenossen, die ihren Grundbesitz oderihre Rechtsame veräussern mussten, konnte diese Klassevermehren.
Wie solche Taunerhaushaltungen entstanden, sehenwir auch aus einer Verordnung „Von Hiisli- und Hütten-buwen lychtfertiger, liederlicher Tauneren und Dien-sten“. In dieser Verordnung, die in dem grossenMandate von 1628 enthalten ist, wird gerügt, dasssich die jungen Diensten, Knechte und Mägde, un-zeitig verehelichen, „eh sie recht ihr Bekleidung ver-dient und gewunnen, gescliwigen Schatten, Schermenund Underhaltung wüssend“. Solchen Leuten sollennun „in Winkten, Wälden und von Allmenden“ keineIlausplätze mehr verwilliget werden, „Hüsli undIlüttli darauf zu hauen“, sondern hauslose Leute sollen
‘) Die Ausdrücke die „Richen“ und die „Armen“ finden sichin dieser Bedeutung auch noch im 17. Jahrhundert.