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angewiesen werden, „ufgerichte Hüser in Dörferen zukaufen oder zu empfalien“. *)
Eine ähnliche Stellung nahmen die in den meistenDörfern nur sehr wenig zahlreichen Handwerlcer 2 )ein, welche für die Bauern arbeiteten. Mochten sieauch zu etwas grösserem Yermögen gelangen als dieTauner, so waren sie doch in Bezug auf persönlicheund dingliche Rechte in der nämlichen Lage. Zu denDorfgenossen gehörten sie nicht oder nur in den Fällen,wo sie im Besitz von nutzungsberechtigten Gütern oderHäusern waren.
'Während die Tauner und die Handwerker Fami-lien angehören konnten, die seit Generationen in derGemeinde ansässig waren, hat man unter Hintersassen(im engeren Sinne) die neu Eingezogenen zu verstehen,welchen einzelne Erfordernisse für die Ausübung allerRechte der Dorfgenossen fehlten.
Für die Duldung in der Gemeinde und die Rechte,welche ihnen zustanden, bezahlten sie die jährlicheAbgabe des „Hintersässgeldes“. Wie schon oben be-merkt, gehörten zu dieser Klasse die Pächter, welchesich nur vorübergehend in der Gemeinde aufzuhaltengedachten, dann aber auch neu zugewanderte Hand-werker und Tauner etc.
■) Da die Tauner keine eigenen „Züge“ besassen, konntensie nickt zu den sog. llerrsckaftsführungen verpflichtet werden,ebensowenig später zur Stellung von Stück- und Dragonerpferden.Im Gemeinwerk leisteten sie nicht wie die Bauern Spanndienste,sondern nur Ilanddienste.
-) Sehr viele Handwerke durften überhaupt nur in denStädten ausgeübt werden. Auf dem Lande arbeitete der Hand-werker, wie es auch jetzt noch teilweise der Fall ist, wohl meistensbei den Bauern im Taglohn auf der „Stör“.