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In diesem Sinne ist der Ausdruck „Hintersassen“aber nur im 17. Jahrhundert aufzufassen. : ) Doch auchzu dieser Zeit wird er oft in weiterem Sinne gebrauchtund die alt eingesessenen Tauner und Handwerker eben-falls dazu gerechnet. Die Klasse der Hintersässen indiesem weiteren Sinne umfasst dann alle, die nicht dasvolle Dorfrecht haben.
Fr. von Wyss in seiner schon mehrfach ange-führten Schrift bezeichnet mit Hintersässen zu dieserZeit „die in der Gemeinde Geduldeten, die keinenAnteil an den Nutzungen hatten“.
Im allgemeinen kann auch für den Kanton Berngelten, was Segesser in seiner luzernischen Iieclits-gescliichte (Buch XIII, Seite 192) sagt: „Der Hinter-sasse ist ein wirkliches Glied der Gemeinde, nur ohneGenossenrecht. Er wird der alten Heimat fremd;denn ein Heimatrecht ohne Wohnsitz anerkannte dasältere liecht nicht; was man Mannrecht nannte, warnur ein Ursprungszeugnis, notwendig zum Ausweis,dass der neuen Wohnsitzgemeinde aus der Annahmedes Betreffenden keine Ungelegenheit erwachsen würde.In Sachen, welche die Genosssame und die damit zu-sammenhängenden Vorteile und Lasten betrafen, ge-hörte der Hintersasse nicht zur Gemeinde, weil er anallem dem keinen Anteil und kein Anspruchsrecht
') Früher wird er in ganz anderer Bedeutung gebraucht. Manverstand nämlich bis in das 16. Jahrhundert unter den Hinter-sassen auf dem Lande die Angehörigen einer Grundherrschaft, mansprach von den Hintersassen irgend einer Herrschaft oder einesKlosters. Hier gehörten also gerade in erster Linie die eigentlichenDorfgeuossen dazu.
Im 18. Jahrhundert, nachdem sich einmal auch auf demLande persönliche Bürgerrechte ausgebildet hatten, wird der Aus-druck „Hintersäss“ wie in den Städten dann im Gegensatz zu„Burger“ gebraucht.