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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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bestätigten Ordnung verbleiben. Diese Verordnungensind überhaupt als die Aktenstücke zu betrachten, durchwelche die Heimat- oder Bürgerrechte geschaffenwurden.

In der Bettelordnung von 1690 heisst es dann,es solle allen einheimischen Armen zugelassen sein,zu ihrem Nutzen und Unterhalt anderswo (als in ihrerHeimath) nach Belieben und Gelegenheit ehrlicheDienste zu suchen und anzunehmen, welchem nach einjede Qmeind ihre Armen also widerum aufnehmensoll und wird und zwar nicht allein die Dorfgenossen,sondern auch die, so nur Hindersessen daselbstensind 11 .

Die Armen erhalten also Erlaubnis, ihren Unter-halt nach Belieben auswärts zu suchen; in ihren Hei-matgemeinden kann ihnen die Aufnahme nach derRückkehr nicht verweigert werden.

Suchen wir uns nun über die Bedeutung und Trag-weite dieser Bestimmungen klar zu werden.

Vor allem ist zu beachten, dass durch dieselbenhauptsächlich die Stellung der Hintersassen beeinflusstwird. Dass verarmte Dorfgenossen von den Gemeindenals ihre Armen anerkannt werden müssen, ist selbst-verständlich. Nach den früheren Verordnungen fielenaber auch die übrigen in der Gemeinde wohnhaftenArmen, also auch die Hintersassen (im weiteren Sinne),unter diesen Begriff. Die Gemeinden sträubten sichaber, dies anzuerkennen, und suchten die Armen, welchenicht Dorfgenossen waren, so gut als möglich abzu-schieben. Diesem Unwesen wird nun ein Ende ge-macht und den Gemeinden ausdrücklich zur Pflichtgemacht, auch die Hintersassen als die Ihrigen anzu-erkennen und im Falle der Verarmung zu unterstützen.