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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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Der Zweck, der dabei verfolgt wurde, ging dahin,eine rein örtliche Armenpflege (wie wir uns heute aus-drücken würden) einzuführen.

Da sich, wie wir gesehen haben, bei den Ver-suchen zur Ausmittlung von Heimatrechten durch dieAlmosenkammer neue Konfusion ergeben hatte, bliebnichts anderes übrig, als die Hintersassen da als un-terstützungsberechtigt zu erklären, wo sie sich im Mo-mente der Verordnungen gerade befanden.

Diese Heimatrechte, wie sie durch die Verord-nungen von 1676 und 1679 geschaffen ivurden, be-ruhen nun aber auf einem ganz neuen Grundsatz.

Heben die reale Zugehörigkeit zu einer Gemeinde,die Dorfgenossenschaft, die nach altem germanischemPrinzip wesentlich durch den Grundbesitz bedingt ist,tritt nun ein persönliches, bleibendes und erblichesHeimatrecht, wie man es bisher nur in den Städtenkannte 1 ). Jeder bernische Landesangehörige mit seinerDescendenz ist nun bleibend in derjenigen Ortschaftheimatberechtigt, in der er durch die Verordnungenvon 1676 und 1679 betroffen wurde oder welcher ihndie Almosenkammer zuteilte.

Die Wirkung dieses neugeschaffenen Heimatrechteserstreckt sich zunächst nur auf die Armenpflege 2 ).

*) Die alten, vom Grundbesitz abhängigen Realverbände derDorfgenossen werden durch Einführung der persönlichen Heimat-rechte keineswegs aufgehoben; in einigen Landesgegenden, beson-ders im Mittelland und Oberaargau, erhält sich noch bis in unserJahrhundert hinein (allerdings mit verschiedenen Modifikationen)die Form der alten Dorfgemeinde.

2 ) Doch konnte es nicht ausbleiben, dass bald auch die Vor-mundschaftspflege und das Civilstandswesen dazu kam. Nach undnach wurden mit den Bürgerrechten auch Nutzungen in Wald undAllmend verbunden. Vergleiche hiernach Seite 169 f.