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„Die Haus- und Lächenlüt dann, so der Orten,da sie sich niederlassen wollen, nit Burger sind, sollendvor ihrer Niederlassung in die Hüser oder Antretungder Lachen in ihr Heimath gewiesen werden, um da-selbsten jenes Burger- oder Gfemeindrechtens wegen(einen) Schein aufzubringen und mit selbigem sich her-nach ouch vor einer ganzen Kilchhöri *), die zu sol-chem End sich an den Sonntagen nach der Predigversammeln soll, sich zu stellen, damit daraus manversicheret seie, dass von ihrer Lachen wegen dieGrmeinden, hinder denen sie sich niederlassen, mitihnen oder ihren Kindern hüt oder morgen nichts be-schwärt sein müssen, sondern sie an die Ort, dasie Burger und daheimen sind, gewiesen werdenkönnen“ etc.
Diese Bestimmung lässt an Klarheit nichts zuwünschen übrig. Wir sehen daraus, dass es sich da-bei um eigentliche „ Seimatscheine“’ handelt, in derForm, wie sie auch noch im 18. und 19. Jahrhundertgebräuchlich sind. Bemerkenswert ist in diesem Akten-stück, dass darin von der Regierung schon der Aus-druck „ Burger “ gebraucht wird. Derselbe kommt inden Bettelordnungen von 1676 und 1690 nicht vor,im 17. Jahrhundert wird er überhaupt für die Land-gemeinden nur sehr selten angewendet, erst im 18. wirder dann allgemeiner.
Welche Bedeutung hier dem Ausdruck „ Burger“zukommt, darüber kann wohl kein Zweifel bestehen.Jeder ist „ Burger “ derjenigen Gemeinde, die ihn auf-
0 Vor der ganzen Kilchhöri mussten die Ileimatscheine vor-gewiesen werden, weil ja auch die Armenpflege nach dem Wort-laut der Bettelordnungen „den Ifilchhörinen nach angesehen“ seinsollte. Wie es sich damit verhält, haben wir an anderer Stellenach gewiesen.