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Wenn man in Zukunft auch in eine andere Ge-meinde zog und dort sogar Güter kaufte, wurde mandort doch nicht unterstützungsberechtigt, sondern be-hielt das Heimatrecht der alten Gemeinde, wenn nichtausdrücklich darauf verzichtet und ein neues erworbenwurde. Das Heimatrecht hat auch die Bedeutung, dassjeder von seiner Heimatgemeinde ohne Einspruch wie-der aufgenommen werden muss.
Damit tvar die Obrigkeit zu einem ganz anderenZiele gelangt, als sie ursprünglich angestrebt hatte.Im Bestreben, die rein örtliche Armenpflege durchzu-füliren, war sie, ohne es zu wollen, bei einem Systemangelangt, das auf einem persönlichen und erblichenHeimatrechte beruhte.
Praktisch war allerdings der Unterschied im Mo-mente der Durchführung von keinem Belang, da ja diegesamte ansässige Bevölkerung als heimatberechtigtanerkannt werden musste. Erst nachdem einmal be-deutendere Bevölkerungsverschiebungen stattgefundenhatten, sollten sich die Folgen deutlich zeigen, wiewir dies bei der Darstellung der Verhältnisse im18. Jahrhundert sehen werden.
In der Verordnung vom 29. März 1676, sowie inderjenigen vom 14. Oktober 1679 und in der Bettel-ordnung von 1690 ist von Scheinen die Rede, derenInhaber in andern Gemeinden Lehen empfangen oderihr Gewerbe ausüben dürfen und dort geduldet werdensollen.
Was darunter zu verstehen ist, erfahren wir nochgenauer aus einer Verordnung, die am 2. Juli 1678für die Kirchspiele und Gemeinden im Umkreis derHauptstadt erlassen wurde.
Es heisst in derselben nämlich: