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Die Armenpolizei des 18. Jahrhunderts.
Die Basis für die gesamte Organisation der Ar-menpflege blieb während des 18. Jahrhunderts fort-während die Bettelordnung von 1690.
Dieselbe wurde unverändert beibehalten und er-hielt nur durch einige Spezialverordnungen noch eineweitere Ergänzung. Yon einer gesetzgeberischen Thä-tigkeit, wie sie das 17. Jahrhundert in Bezug auf dasArmenwesen entfaltet hatte, ist im 18. keine Kedemehr. Das einzige organisatorische Werk von grös-serer Bedeutung ist die Errichtung der Landsassen-korporation zu Ende der siebziger Jahre.
Die Bettelordnungen, welche noch erlassen wur-den, beziehen sich nicht, wie die früheren, auf die Or-ganisation des Armenwesens überhaupt, sondern sieenthalten nur Bestimmungen über die Bettelpolizei undMassregeln gegen das herumschweifende Gesindel , wel-ches noch immer das Land unsicher machte.
Einzelne dieser Mandate waren Ausführungsde-krete zu Tagsatzungsbeschlüssen oder wurden im Ein-verständnis mit benachbarten Kantonen erlassen. DerInhalt der verschiedenen Aktenstücke ist ziemlichgleichartig; ein Mandat vom 30. Brachmonat 1727musste auch für die späteren Erlasse als Muster dienen.
Die hauptsächlichsten Vorschriften dieser Bettel-ordnung von 1727 sind folgende:
Dass: „Alles fremde Bättol- und Strolchengesind,ausländische Korbmacher, Kessler und Spengler, dienicht mit sonderbaren Patenten versehen, Gewürzkrä-mer, Schleifsteinträger, Bürstenbinder, Schaubhändler,
Sterzer und dergleichen,.Unsere Landschafft
und Bottmässigkeit völlig zu raumen, und in künftigenZeiten nicht mehr zu betreten haben sollind, bey un-
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