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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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ausbleiblicher Straff, so gegen die Uebertretter vorge-kebrt werden soll, nahmlich das erste mahl, dass die-selbe entweders ins Schallenwerk geführt, oder sonstenzu anderer harten Arbeit gehalten, das andere mahlaber, je nach Beschaffenheit der Sach mit härtererLeibs-Straff beleget werden, als mit Abschneidung einesOhrs, auch neben dem Staupen-Schlag und Aufbrennendes Zeichens 0. S., das ist Ober-Schweitz, ihnen einUrphed, und der Bannisations-Eid von unseren Stattund Landen gegeben, auf nochmaliges Betretten aber,sogar nach Unserem Befinden an Leib und Leben ge-strafft werden.

Sollte dieses Gesindel mit Waffen angetroffen, beiDiebstählen erwischt werden oder sich zur Gegenwehrstellen, darf sogar die Strafe des Strangs angewendetwerden. Auf diejenigen, welche sich zur Wehr stellenoder die Flucht ergreifen, ist es erlaubt zu feuern.

Jährlich sind vier Landjäginen anzustellen, umdem Gesindel die Lust zum Aufenthalt in bernischenLanden zu verleiden.

Soviel die in Unseren Landen anheimische un-verdächtige Bättler und Arme betrifft, so ist Unserernstlicher Will, dass solche von jeder Gemeind, de-ren sie zugehören, wann sie ihra auf dem Karren odersonst zugeführt werden, angenommen und nach bereitsdesstwegen ausgegangenen Ordnungen, verpflegt wer-den sollind, da dann sothane Gemeinden ein fleissigesAufsehen haben sollen, damit das Umschweifen undBättlen hinterhalten und abgestellt werde.

Einheimische eidgenössische Bettler oder Arme ausandern Kantonen sind mitPassport- oder Route-Zedeln in ihre Heimat zu weisen und dort aufzunehmen.Werden sie noch einmal bettelnd in bernischen Landen