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betroffen, so haben sie strenge Strafe zu gewärtigen.
Profosen und Wächter sollen auf die Bettler undLandfahrer „ein wachtbares Aug haben“, dem gemeinenMann ist es verboten, fremdes Yolk zu beherbergen,auch sind den fremden Handwerksburschen ihre Aus-weisschriften abzufordern. Abgedankte Soldaten sollensich ohne Yerzug in ihre Heimat begeben und keineWaffen bei sich führen ausser dem Degen.
Besondere Yorschriften werden noch erlassen gegen„das lose Heidengesind“ die Zigeuner. Dieselben sinddurchaus nicht zu dulden; allen Manns- und Weibs-personen, die über 15 Jahr alt sind, soll, wenn mansie zum erstenmal in bernischen Landen antrifft, einOhr abgehauen werden; beim zweiten Betreffen habensie den Tod zu erleiden.
Auf andere starke Landstreicher, die mit demroten Hahn drohen, ist Jagd zu machen, damit sienach Yerdienen abgestraft werden können, etc.
Wie schon gesagt, sind auch die späteren Bettel-ordnungen des 18. Jahrhunderts in dieser Weise ge-halten; wir können uns deshalb füglich ersparen, be-sonders darauf einzutreten.
Zur Versorgung der einheimischen Landstreicherwollte die Regierung 1707 den Yersuch machen, inden einzelnen Landesteilen Arbeitshäuser zu errichten.In einem Kreisschreiben vom 25. Pebr. 1707, das analle Amtleute gerichtet wurde, schreibt die Regierung,es wäre kein besseres Mittel, „dergleichen dem müs-sigen Gang ergebenes Gesindel zu hintertreiben, alswann man selbiges an gewüsse Ort führen und allda,als in einem Schallenwerk zu allerhand Arbeit anhal-ten werde, worzu dann die hin und her sich befinden-den Spitäl am bequemsten sein werden“.