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Dieser „Umgang“ besteht nach der DarstellungStapfers darin, „dass ein jeder Einwohner einer Ge-meinde, der Land in dem Bezirk derselben besitzt,den Armen, der im Umgänge ist, eine Zeit langernähren muss; diese Zeit ist nach dem Yerhältnisder Armenanlage, die ein jeder bezahlen muss, be-stimmt. Wenn diese bestimmte Zeit vorbei ist, so gehtder Arme, der ein Umgänger genannt wird, zu einemandern Einwohner der Gemeinde, und so fort, bis erbei allen die einem jeden bestimmte Zeit vollendethat, und alsdann fangt er wieder von vorne an“. Sta-pfer, wie der Anonymus von 1795, ist der Meinung,dass besonders für Gebrechliche und Kinder der Um-gang gar nicht geduldet werden sollte. Für Kindersei er zwar verboten, weil dieselben auf diese Weisegar keine Erziehung erhalten. Diese Yerordnung werdeaber umgangen.
In der Preisschrift von 1795 wird auch noch be-merkt, dass viele Arme auch gar nicht versorgt wer-den, denn von einer Yersorgung könne man doch nichtreden, wenn man sie auf den Bettel für sich selbstoder kranke Eltern oder Geschwister ausschicke.
Auf den Landstrassen, in den Dörfern und auchin der Hauptstadt werde man ja häufig um Almosenangesprochen; eine grosse Zahl von Kindern werdeso an Leib und Seele verdorben. Dem Menschen-freund falle es oft schwer, eine Gabe, um die er an-gesprochen werde, zu verweigern, und doch müsse erbedenken, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nichtnur übel angewandt, sondern eine Aufmunterung wäre,unüberlegte Weichherzigkeit zur Fortsetzung eines sit-tenverderbenden Gewerbes zu missbrauchen.
Die Schuld an der Bettelei darf übrigens nichtnur den Gemeinden aufgebürdet werden. Wie Stapfer