283
Das Heimatrecht einer Gemeinde wird nun auchzur Bedingung der Naturalisation; Orts- und Staats-bürgerrecht erscheinen fortan als sich wechselseitigbedingende Begriffe 1 ).
Yon einer einheitlichen Gemeindegesetzgebung istauch im 18. Jahrhundert hoch keine Rede; in denSpecialverordnungen für einzelne Gemeinden treffenwir die grösste Mannigfaltigkeit. Für das ganze Ge-biet gültig sind nur wenige Verordnungen, wie z. B.diejenigen über die Ausstellung von Heimatscheinen.
Bemerkenswert ist ein Mandat vom 23. Jan. 1773.In diesem Aktenstück lesen wir, dass bisher viele,welchen die Naturalisation erteilt worden, keine„ tauglichen“ Bürgerrechte, sondern nur solche, dieihnen im Falle der Verarmung gar nichts nützenwürden, angeschafft haben. Deshalb soll in Zukunftjeder, der sich um die Naturalisation bewerben will,bescheinigen können, dass ihm das Bürgerrecht einerGemeinde, die ihn und die Seinigen erforderlichenFalles zu erhalten vermöchte, zugesichert sei.
Wir haben schon auf den Umstand hingewiesen,dass die Regierung in der zweiten Hälfte des 18. Jahr-hunderts vielfach die Ansprüche der Burger auf Nutzun-gen in Wald und Allmend unterstützte, und beigefügt,dass dies teilweise auf Unkosten derjenigen, welcheRealberechtigungen, sog. Rechtsame, besassen, geschah.Belege hierfür finden sich in vielen Nutzungsregie-menten für einzelne Gemeinden 2 ).
') Eine Ausnahmestellung nehmen die Landsassen ein, beiwelchen die Zugehörigkeit zur Korporation das Ortsbürgerrechtersetzen musste.
-) Sehr viele derartige Nutzungsregiemente finden sich inden Spruchhüchern des bern. Staatsarchivs.
Landammann Blösch citiert in seinem Gutachten das Regle-ment für die Dorfgemeinde Herzögenbuchsee von 1781, das aller-dings sehr auffallend ist.